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Zwei Aggregate eines BHKW gemeinsam mit dem Generator jeweils eine „Anlage“ i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009

Zu der Frage, ob jedes einzelne Aggregat eines BHKW gemeinsam mit dem Generator eine Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 darstellt (hier: im Ergebnis bejaht. § 3 Nr. 1 EEG 2009 enthalte gegenüber § 3 Abs. 2 EEG 2004 nunmehr einen funktionalen Anlagenbegriff, für den es nicht mehr darauf ankäme, ob die Anlage selbständig Strom erzeugen kann. Eine Einschränkung des Anlagenbegriffs bzw. der Vergütungshöhe richte sich allein nach § 19 Abs. 1 EEG 2009). Zu der Frage, ob die zwei betrachteten Aggregate des streitgegenständlichen BHKW zum Zwecke der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage gelten (hier: verneint. Da das zweite Aggregat einige Jahre vor dem ersten Aggregat erstmals eingesetzt worden sei und die Leistungsreduzierung des ersten Aggregates nicht als dessen nochmalige Inbetriebnahme i.S.v. § 3 Nr. 5 EEG 2009 angesehen werden könne, seien die zwei Aggregate nicht innerhalb von zwölf Kalendermonaten in Betrieb genommen worden).

 

 

 

Bemerkungen

Anderer Auffassung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 BGH, Urt. v. 23.10.2013 - VIII ZR 262/12.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 O 896/11 (3)

Fundstelle

Urteil im Anhang.