Zu der Frage, ob zwei BHKW, die sich einen Fermenter teilen, zwei Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind (hier: bejaht. Eine „Einrichtung zur Erzeugung von Strom“ und damit eine Anlage i.S.d § 3 Nr. 1 EEG 2009 sei jede eigenständige Stromerzeugungseinheit. Das Gericht schließe sich der Empfehlung 2009/12 der Clearingstelle EEG an.
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 verpflichtet ist, eine PV-Anlage an einer hinter einer Umspannstation liegenden Stichleitung anzuschließen, die nicht im Eigentum des Netzbetreibers steht, nicht von diesem betrieben wird und über die ein einzelnes Hofgelände versorgt wird (hier verneint: Die Stichleitung gehöre nach den in BGH, Urt. v. 28.3.2007 - VIII ZR 42/06 aufgestellten Grundsätzen nicht zum „Netz“ i.S.v.
Zu der Frage, ob die Anforderung des § 32 EEG 2009 der Errichtung einer Fotovoltaik-Anlage „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ bedeutet, dass der Bebauungsplan rechtmäßig bzw. wirksam sein müsse (hier: verneint. Zwar lege der Wortlaut nahe, dass nur wirksame Bebauungspläne gemeint seien; dagegen sprächen jedoch die Gesetzesbegründung sowie Sinn und Zweck der Regelung. Die Anforderungen der besonderen Vergütungsregelungen in § 32 EEG 2009 dienten der Flächensteuerung.
Leitsätze des Gerichts:
Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2009 gewährt einem Anlagenbetreiber, dessen wärmegeführtes Biomasse-Kraftwerk die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift erfüllt, jedenfalls keinen Anspruch auf eine Sondervergütung für den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom oberhalb einer Leistungsbemessungsgrenze von 20MW.
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber gem. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 verpflichtet ist, eine Anlage auch dann an dem - im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten - Netzverknüpfungspunkt anzuschließen, der die in Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn es in demselben Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt gibt (hier bejaht. Nach dem Worlaut des § 5 Abs. 1 S.
Zu der Frage, ob ein Verteilnetzbetreiber (VNB) vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) auch dann unterjährig Erstattung der unterjährig an Anlagenbetreiberinnen und -betreibern (AB) geleisteten Vergütungen verlangen kann, wenn dabei die von den AB tatsächlich gelieferte EEG-Strommenge von der den AB vergüteten Strommenge abweicht - etwa weil der VNB unterjährig bis zur Jahresabrechung den AB pauschalierte Vergütungen z.B. in Form von Abschlägen zahlt (hier: bejaht.
Zu der Frage, ob PV-Freiflächenanlagen, die im Rahmen eines Forschungsprojektes betrieben werden, eine Vergütung nach § 32 EEG 2009 erhalten (hier: verneint. Die Fundamente mit Aufständerungen, auf denen die PV-Anlagen angebracht sind, seien i.S.d. § 32 Abs. 1 EEG 2009 bauliche Anlagen, die auf unbeplanten Flächen vorrangig zum Zwecke der Solarstromerzeugung errichtet wurden. Sie seien von der Anlagenbetreiberin ausschließlich deswegen errichtet worden, um als Trägersystem für die PV-Anlagen zu dienen. Der Flächenverbrauch sei daher nur zum Zwecke der Anbringung von PV-Modulen erfolgt.
Zu der Frage, ob die Pflicht des Netzbetreibers aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 zum „unverzüglichen“ Netzanschluss bedeutet, dass der Netzbetreiber den Anschluss sofort nach Eingang des Anschlussverlangens vornehmen muss (hier: verneint. „Unverzüglich“, d.h. nach § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeute, dass dem Netzbetreiber eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Dispositionsfrist zustehe).