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Rechtsprechung– 3 Kart 885/19
Aktenzeichen: 3 Kart 885/19

Leitsatz: Den grundzuständigen Messstellenbetreiber i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 4

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Aufsatz

Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Entwicklung im deutschen und europäischen Energieregulierungsrecht des Jahres 2018 ein. Hierbei legt er den Schwerpunkt auf die Kostenregulierung der Netzbetreiber sowie die Rahmenbedingungen des Netzzugangs und -anschlusses sowohl im Strom- als auch im Gassektor. 

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Aufsatz

Die Autoren besprechen die Rechtsgrundlagen des Messstellenbetriebsgesetzes, die dem Einbau und dem Betrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) bzw. intelligenten Messsystemen (iMSys) und der Weitergabe der hierfür anfallenden Entgelte zugrundeliegen. Sie untersuchen, wie Stromlieferverträge diesbezüglich zukünftig angepasst werden sollten.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Abrechnungsverpflichtung der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern grundsätzlich nicht davon abhängig machen, dass sie hierfür gesonderte (Abrechnungs-)Entgelte erheben oder in anderer Weise – beispielsweise durch die Verrechnung mit den Abschlägen – erhalten. Dies gilt jedenfalls nach dem Messstellenbetriebsgesetz für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.

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