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Sind Anlagen an den bestehenden Verknüpfungspunkt auch dann anzuschließen, wenn die Anlagen die Leistung von 30 kW überschreiten?

Nicht unbedingt. Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können den Anschluss jedenfalls nicht nach dem Privileg in § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023/2021/2017 an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen, wenn die installierte Leistung der Anlage(n) 30 kW überschreitet. Zur Ermittlung der Gesamtleistung werden die Leistungen aller Erneuerbarer-Energien-Anlagen addiert, die an die Anschlusseinrichtung angeschlossen werden sollen und Regelungsgegenstand desselben rechtlich selbständigen Netzanschlusses sind. Verfügt ein Grundstück über mehrere Netzanschlüsse, die Gegenstand mehrerer rechtlich selbständiger voneinander zu trennender Netzanschlussverhältnisse gemäß § 18 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. §§ 2 ff. Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) oder gemäß § 17 EnWG sind, wird die Grenze von 30 kW je Netzanschluss angelegt. Einzelheiten hierzu können Sie dem Hinweis der Clearingstelle vom 20. Dezember 2012 mit dem Aktenzeichen 2011/23 - Grundstücksbegriff mit bereits bestehendem Netzanschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009/EEG 2012 und dem Votum 2015/10 entnehmen.

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