Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, wann die BHKW der Anlagenbetreiberin im Sinne des EEG in Betrieb genommen wurden bzw. zu welchen Zeitpunkten die Vergütungsdauer beginnt und endet, wenn die BHKW seit einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des EEG 2000 zur fossilen Stromerzeugung genutzt wurden und die Anlagenbetreiberin in ihnen seit Ende 2008 Strom aus Biomethan erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers einspeist.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnise beider Parteien zu gewährleisten.