Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Vergütungsanspruch gemäß § 7 EEG 2004 hat, wenn die Stromerzeugung nicht ausschließlich mittels Erneuerbarer Energien, sondern unter Verwendung auch fossiler Einsatzstoffe mittels eines erst nachträglich auf die Notwendigkeit fossiler Zünd- und Stützfeuerung umgerüsteten Motors erfolgt (im Ergebnis bejaht).
Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Der Einsatz eines Zündstrahlmotors mit fossiler Zünd- und Stützfeuerung bei Deponiegasanlagen im laufenden Betrieb nach deren Inbetriebnahme (§ 3 Abs. 4 EEG 2004) steht unter der Geltung des EEG 2004 dem Ausschließlichkeitsprinzip in § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 und einer Vergütung nach § 7 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 nicht entgegen, wenn und soweit dies zum Zweck der Verstromung von Deponiegas in der Deponiegasanlage notwendig ist.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.