Direkt zum Inhalt

Votum 2008/33 - Kostentragungspflichten bei neu errichteter Übergabestation

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  • ob es sich bei den Kosten für die vom Anlagenbetreiber errichtete Übergabestation um notwendige Kosten des Anschlusses im Sinne des § 13 Abs. 1 EEG 2004 handelt und
  • wenn diese Frage verneint wird, ob hieraus folgt, dass der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Erstattung ihm für die Errichtung dieser Übergabestation entstandenen Kosten gegenüber dem Netzbetreiber hat.

 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Die „Sicherheit des Netzes“ i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 sowie „technische Sicherheit“ i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 i.V.m. § 49 Abs. 1 EnWG sind von der „Versorgungssicherheit“ bzw. „Zuverlässigkeit der Energieversorgung“ zu unterscheiden. „Technische Sicherheit“ bzw. „Sicherheit des Netzes“ i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 i.V.m. § 49 Abs. 1 EnWG bedeutet, dass mit dem Betrieb von EEG-Anlagen keine unvertretbaren Gefahren für Personen, Tiere oder Sachen einhergehen. Hierzu zählen nicht Gefahren, die im Ausfall der Energieversorgung anderer Anlagen begründet sind.
  2. Betreiberinnen und -betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sind gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 grundsätzlich für die Eingrenzung der Gefahren, die durch den Betrieb ihrer Anlagen für die technische Sicherheit des Netzes entstehen, selbst zuständig.
  3. Die notwendigen Kosten des Anschlusses gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 umfassen nicht die Kosten jedweder für die Zwecke des Netzbetriebs sinnvollen technischen Einrichtung. Die Kostentragungspflicht der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ist auf das für die Gewährleistung der technischen Sicherheit i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 i.V.m. § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG Notwendige begrenzt.
  4. Von Netzbetreibern veröffentlichte, pauschal für alle Netzanschlüsse oder Erzeugungsanlagen in ihrem Netzgebiet geltende technische Richtlinien stellen nicht schon für sich genommen im Einzelfall notwendige technische Anforderungen des Netzbetreibers i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 dar.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2008/33

Gesetzesbezug
Direktlink zur Datei Datum Aufsteigend sortieren Typ Dateigröße
Votum 2008/33 pdf 204 kB