Verfahrenserläuterungen

Was ist das schiedsrichterliche Verfahren?

Im schiedsrichterlichen Verfahren beauftragen die Parteien die Clearingstelle EEG damit, in einer Streitigkeit zur Anwendung des EEG eine für sie verbindliche Entscheidung zu fällen. Die Clearingstelle EEG wird dann als Schiedsgericht im Sinne des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung tätig.

Was ist das Hinweisverfahren?

Das Hinweisverfahren hat - wie das Empfehlungsverfahren - generelle Anwendungs- und Auslegungsfragen zum EEG zum Inhalt. Weitere Gemeinsamkeiten mit dem Empfehlungsverfahren bestehen darin, dass auch das Hinweisverfahren auf Anregung von Netz- oder Anlagenbetreiberinnen oder -betreibern, öffentlichen Stellen, Verbänden, Behörden, interessierten Bürgerinnen oder Bürgern durch die Clearingstelle EEG selbst eingeleitet wird und dass es ebenfalls keine Parteien gibt.

Was ist das Empfehlungsverfahren?

Im Empfehlungsverfahren beantwortet die Clearingstelle EEG generelle Anwendungs- und Auslegungsfragen zum EEG, die eine Vielzahl von Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern und Netzbetreibern und in der Regel mehr als einen Energieträger betreffen.

Was ist das Votumsverfahren?

Im Votumsverfahren rufen die Parteien die Clearingstelle EEG als neutrales Fachgremium an. Die Clearingstelle EEG berät jedoch nicht einseitig und führt deshalb Votumsverfahren nur auf übereinstimmenden Wunsch der Parteien durch.

Geeignet für Votumsverfahren sind vor allem Streitigkeiten, bei denen sich die Parteien eine - vor allem rechtliche - Begutachtung durch unabhängige Expertinnen und Experten wünschen.

Was ist das Einigungsverfahren?

Im Einigungsverfahren suchen zwei – oder mehr – Parteien eines drohenden oder bereits eingetretenen Konflikts nach einer für alle Beteiligten akzeptablen Lösung. Die Clearingstelle EEG hat dabei die Rolle einer neutralen Moderatorin des Gesprächs zwischen den Beteiligten. Sie berät keine der Parteien und nimmt weder vor noch während des Verfahrens inhaltlich Stellung zu dem Gegenstand des Konflikts. Die Clearingstelle EEG führt Einigungsverfahren nur auf den übereinstimmenden Wunsch der Parteien durch.

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