Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzung der Netzbetreiber berechtigt ist, Abzüge von der Vergütung für Blindstromverluste vorzunehmen (hier unter Bezugnahme auf den Einzelfall im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bejaht, soweit der gelieferte Blindstrom eine vereinbarte Menge übersteigt, da die Aufnahme von Blindstrom auf ein geringstmögliches Maß zu begrenzen sei).
Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO
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OLG_Dresden_080415_9_U_1790-07.pdf | 144 kB |