Leitsätze:
Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbereit ist.
Erforderlich dafür ist, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers verfügt, was bei einer Biogasanlage einen angeschlossenen Fermenter voraussetzt.
Bemerkungen
auch abgedruckt in ZNER 2008, 231-232; s.a. Leitsatz mit zust. Anmerkungen von Lehnert in IR (InfrastrukturRecht) 2008, 206-207.