Aus den Leitsätzen des Gerichts:
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die für sofort vollziehbar erklärte vorzeitige Besitzeinweisung - des Windkraftanlagenbetreibers - hat per se (noch) keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch im Baulandverfahren gestellt werden.
Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag hat das Gericht (...) eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug (der vorzeitigen Einweisung) und dem privaten Interesse des davon Betroffenen (...) vorzunehmen.
Führt diese Abwägung dazu, dass die vorzeitige Besitzeinweisung nicht aus Gründen den Allgemeinwohls dringend geboten ist, (...) so ist die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (gegen den Besitzeinweisungsbeschluss) wiederherzustellen.
Siehe auch http://www.clearingstelle-eeg.de/node/461.