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Wie wirkt sich der Verkauf einer EEG-Anlage auf den Förder- bzw. Vergütungsanspruch aus?

Auf das Bestehen oder die Höhe des Zahlungsanspruchs wirkt sich der Verkauf einer EEG-Anlage nicht aus, sofern die Fördervoraussetzungen nach wie vor eingehalten werden. Auch die Förderdauer ist lediglich vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage abhängig.

Wird die Anlage verkauft, ohne an eine andere Stelle versetzt zu werden - z.B. das Haus mitsamt der Solaranlage -, ändert dies allein nichts an dem bestehenden Vergütungsanspruch, weil dieser für den Strom besteht, der in der Anlage erzeugt wird. Wird die Anlage an eine andere Stelle versetzt, kann dies Auswirkungen auf die Vergütungshöhe haben. Lesen Sie hierzu bitte unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 32Können Solaranlagen versetzt werden und welche Auswirkungen ergeben sich auf die Vergütungshöhe sowie den Vergütungszeitraum?“.

Der Käufer bzw. Erwerber einer EEG-Anlage wird jedoch nur dann Berechtigter des gesetzlichen Zahlungsanspruchs für den erzeugten Strom, wenn er auch den Anlagenbetrieb übernimmt. Denn der Förderanspruch nach dem EEG steht dem Anlagenbetreiber zu. Der Anlagenbetreiber ist aber nicht notwendig identisch mit dem Eigentümer der Anlage. Das EEG definiert den „Anlagenbetreiber“ als denjenigen, der - unabhängig vom Eigentum - die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt (vgl. § 3 Nummer 2 EEG 2009/2012, § 5 Nummer 2 EEG 2014 bzw. § 3 Nummer 2 EEG 2017/2021/2023).

Zur Bestimmung der richtigen Betreiberin bei einem Solarpark, bei dem mehrere Privatpersonen eine GmbH mit der Betriebsführung des Solarparks beauftragt hatten, siehe Votum der Clearingstelle EEG vom 23. April 2010 - 2008/42, Rn. 38 ff.

Wechselt nicht nur der Eigentümer der Anlage, sondern in diesem Zuge auch der bisherige Anlagenbetreiber, ist dem Netzbetreiber unverzüglich anzuzeigen, wer der neue Anlagenbetreiber und damit der Berechtigte und Verpflichtete nach dem EEG ist. Der Betreiberwechsel ist zudem innerhalb eines Monats nach dem Wechsel bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzuzeigen (vgl. § 7 Absatz 1, § 3 Absatz 1 Nummer 1 Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV). In diesem Fall müssen sowohl der alte als auch der neue Betreiber ihren jeweiligen Meldepflichten nachkommen. Der neue Betreiber muss als Anlagenbetreiber registriert sein und die Verantwortung für die Daten der von ihm übernommenen Anlage übernehmen, der alte Betreiber muss seine Betreiberstellung abgeben (vgl. hierzu den Referentenentwurf der MaStRV v. 27. Februar 2017, S. 54). 

Hatten der bisherige Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber einen Einspeisevertrag abgeschlossen, so hängt es von der vertraglichen Vereinbarung ab, ob der neue Betreiber in den bestehenden Einspeisevertrag eintreten kann. Für die Vergütungs- bzw. Förderansprüche nach dem EEG kommt es darauf jedoch nicht entscheidend an, da der Netzbetreiber seine gesetzlichen Pflichten aus dem EEG auch ohne Vertrag erfüllen muss (§ 7 Absatz 1 EEG 2017/2021/2023).

Vor Inkrafttreten des EEG 2023 konnte ein Wechsel des Anlagenbetreibers weiterhin Auswirkungen auf die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage haben, sofern ein Teil des in der Anlage erzeugten Stroms vor Ort selbst verbraucht wurde. Siehe hierzu den Leitfaden der BNetzA zur EEG-Umlagepflicht bei der Eigenversorgung und dort den Abschnitt 4.1.2 zum „Betreiber“ der Stromerzeugungsanlage. Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 1. Januar 2023 ist die EEG-Umlage abgeschafft worden, siehe dazu unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 225Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?“.

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