§ 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 regelt, welche technischen Anforderungen Solarstromanlagen (z.B. PV-Anlagen) erfüllen müssen. Dabei gelten mehrere PV-Module ggf. gemäß § 6 Abs. 3 EEG 2012 als eine Anlage.
Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeisung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt sind mit Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann.
Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt können die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber wählen, ob sie ihre Anlage ebenfalls mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausstatten oder ob sie die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.
Die Regelung in § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 gilt für alle PV-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen werden. Zur technischen Umsetzung der Pflicht für Anlagen bis 100 Kilowatt haben das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) einen unverbindlichen Anwendungshinweis herausgegeben, den Sie auf den Seiten des BMU zum EEG 2012 finden.
Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden (sog. Bestandsanlagen), gilt Folgendes:
Nicht einzuhalten sind die Vorgaben des § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 demnach von allen Bestandsanlagen, die
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine PV-Anlage unter dem EEG 2009 „in Betrieb genommen“ wurde, lesen Sie bitte den Hinweis 2010/1.
Beachten Sie bitte auch die folgenden tabellarische Übersichten:
| Inbetriebnahme vor 1.1.2009 | ||
|---|---|---|
|
Anlagengröße gem. § 6 Abs. 3 [kWp] |
Ausstattung (Rechtsgrund) |
einzuhalten ab |
| ≤ 30 | – | – |
| 30 – 100 | – | – |
| > 100 |
FER + IEF (§ 66 Abs. 1 Nr. 1) |
1.7.2012 |
| Inbetriebnahme ab 1.1.2009 bis 31.12.2011 | ||
|---|---|---|
|
Anlagengröße gem. § 6 Abs. 3 [kWp] |
Ausstattung (Rechtsgrund) |
einzuhalten ab |
| ≤ 30 | – | – |
| 30 – 100 |
FER (§ 66 Abs. 1 Nr. 2) |
1.1.2014 |
| > 100 |
FER + IEF (§ 66 Abs. 1 Nr. 1) |
1.7.2012 |
| Inbetriebnahme ab 1.1.2012 | ||
|---|---|---|
|
Anlagengröße gem. § 6 Abs. 3 [kWp] |
Ausstattung (Rechtsgrund) |
einzuhalten ab |
| ≤ 30 |
FER (§ 6 Abs. 2 Nr. 2a) oder 70% (§ 6 Abs. 2 Nr. 2b) |
IBN |
| 30 – 100 |
FER (§ 6 Abs. 2 Nr. 1) |
|
| > 100 |
FER + IEF (§ 6 Abs. 1) |
|
FER = Ferngesteuerte Einspeise-Reduzierung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1)
IEF = Ist-Einspeisungs-Fernauslesung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2)
70% = Einspeisung begrenzt auf 70% der installierten Leistung
IBN = Inbetriebnahme