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Keine Ausnahme vom Tötungsverbot des BNatSchG aus "anderen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses" bei WEA

Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Aufhebung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides für die Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen. Der Genehmigungsbescheid sei aus artenschutzrechtlichen Gründen sowie wegen der Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig. Die Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG vom Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei in Bezug auf den Mäusebussard und den Wespenbussard unzulässig.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Die erteilte Genehmigung sei wegen Verstoßes gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften i.S.d. § 1 Abs. 4 UmwRG rechtswidrig. Denn die Errichtung und der Betrieb der Anlagen verstoße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, weil eine besonders geschützte Art dabei getötet werden würde. Der Verstoß gegen das Tötungsverbot werde in Bezug auf den Wespenbussard und den Mäusebussard auch nicht durch eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG legalisiert, denn eine solche Ausnahme könne nicht "aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" erteilt werden. Dies ergebe sich aus einer europarechtskonformen Auslegung, denn das Europarecht führte die Ausnahmetatbestände abschließend auf und sehe keine Ausnahme aus "zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses" vor. 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

1 K 6019/18.Gl