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Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen wegen Störung einer Funknavigationsanlage

Leitsätze des Gerichts:

  1. Bei der Prüfung nach § 18a Abs. 1 LuftVG, ob durch das beabsichtigte Vorhaben eine Flugsicherungseinrichtung gestört werden kann, ist nicht allein auf eine Beeiträchtigung der Flugsicherheit abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr die Flugsicherung insgesamt, die gemäß § 27c LuftVG die sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs umfasst. Da der Gesetzgeber den Belangen der Flugsicherung bewusst und abschließend den Vorrang eingeräumt hat, ist für eine Abwägung mit widerstreitendenden Eigentumsinteressen kein Raum.
     
  2. Für die Feststellung der Störung einer Funknavigationsanlage existiert nach dem gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik keine allgemein anerkannte Methodik. Die der Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zugrundeliegende Methode der Störungsermittlung der Deutschen Flugsicherung ist nach wie vor wissenschaftlich vertretbar.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

9 A 867/15

Gesetzesbezug
Fundstelle

www.rv.hessenrecht.hessen.de

Vorinstanz(en)

VG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.03.2015 – 8 K 314/14.F