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Kernpunkte der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001

Die Autorin stellt die Kernpunkte der neuen EE-Richtlinie (EU) 2018/2001 dar und gibt einen Überblick über den Umsetzungsbedarf im EEG 2017.

Zunächst skizziert sie den wesentlichen Inhalt der Richtlinie. Diese sehe das Gesamtziel vor, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch der Europäischen Union bis 2032 mindestens 32% betragen solle. Die Richtlinie lege jedoch keine bindenden mitgliedstaatlichen Zielvorgaben fest, sondern überlasse es den Mitgliedstaaten, im Rahmen nationaler Energie- und Klimapläne (NECPs) eigene Beiträge festzulegen. Dieser Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten solle sicherstellen, dass die Richtlinie mit dem in der Ermächtigungsgrundlage des Art. 194 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Kompetenzvorbehalt der Mitgliedstaaten vereinbar sei.

Die Richtlinie stelle auch Regeln für die Förderung erneuerbarer Energien auf. Sie errichte jedoch kein unionsweit einheitliches Fördersystem, sondern beschränke sich auf die Schaffung eines übergeordneten Rechtsrahmens.

Erstmalig auf sekundärrechtlicher Ebene geregelt werde die Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien, wozu die Richtlinie ausdrückliche Vorgaben mache, und das Institut der "Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft". Insbesondere hier bestehe im deutschen EEG noch Umsetzungsbedarf.

Die Richtlinie habe jedoch den Vorrang erneuerbarer Energien nicht aus der Vorgängerrichtlinie übernommen. Diese sei vielmehr in der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EU) 2019/943 enthalten.

Datum
Autor(en)

Denise Leinders

Fundstelle

RdE (Recht der Energiewirtschaft) Sonderheft 09/2020, 34 - 39