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Votum 2013/51 - Verknüpfungspunkt

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die auf demselben Grundstück errichteten Fotovoltaikanlagen mehrerer verwandtschaftlich verbundener Anlagenbetreiberinnen und -betreiber mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt 79,5 kVA gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 an dem bestehenden Anschluss des Vierseitenhofs anzuschließen waren, an dem bereits die Fotovoltaikanlage des Ehemannes und Vaters der Anlagenbetreiberin und -betreiber mit einer Wechselrichterleistung von 40 kVA angeschlossen war; bejahendenfalls, ob der Netzbetreiber verpflichtet war, hierzu die Netzkapazität auf seine Kosten nach §§ 5 Abs. 4, 9 EEG 2009 zu erweitern; gegebenenfalls ob der Netzbetreiber sein Letztzuweisungsrecht nach §§ 5 Abs. 3, 13 Abs. 2 EEG 2009 ausgeübt und die daraus resultierenden Kosten zu tragen hat, weil die genannten Fotovoltaikanlagen ca. 400 m entfernt vom bestehenden Anschluss des Vierseitenhofes an der Sammelschiene der Trafostation mit dem Netz verknüpft wurden und bejahendenfalls, in welchem Umfang.

Leitsätze der Clearingstelle EEG

  1. Bei der Ermittlung des gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes i.S.v. § 5 Abs. 1 EEG 2009 zum Anschluss einer EEG-Anlage (hier: PV-Installation) an das Netz des Netzbetreibers für die allgemeine Versorgung ist dieser berechtigt, nicht nur auf das Netzanschlussbegehren dieser bzw. dieses einzelnen Einspeisewilligen abzustellen. Der verpflichtete Netzbetreiber kann bei der Ermittlung des Verknüpfungspunktes einer EEG-Anlage auch Netzanschlussbegehren von weiteren Einspeisewilligen anderer EEG-Anlagen berücksichtigen, deren installierte Leistung bekannt ist, die sich in einem ähnlichen Planungsstadium und sich jedenfalls auf demselben Grundstück befinden. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber gegebenenfalls den Anschluss bereits bestehender Anlagen umverlegen, die sich jedenfalls auf demselben Grundstück befinden, wenn die Umverlegung aus technischen Gründen notwendig ist, um den Anschluss der PV-Installation und die Einspeisung des darin erzeugten Stromes sicherzustellen.
  2. Die Einbeziehung bestehender Anlagen und die gemeinsame Betrachtung mit weiteren Installationen schließen jedoch nicht die Pflicht des Netzbetreibers aus, eine netztechnische Prüfung vorzunehmen, ob ein getrennter Anschluss der jeweiligen Einzelanlagen an verschiedenen Verknüpfungspunkten zu wirtschaftlich und technisch günstigeren Anschlusslösungen führt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2013/51

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Votum 2013/51 pdf 171 kB