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Votum 2011/19 - Anlagenzusammenfassung bei Gebäude-PV (I)

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, als wie viele Anlagen zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 Installationen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten, die auf verschiedenen Gebäuden angebracht sind, die teilweise auf verschiedenen und teilweise auf gleichen Grundstücken belegen sind.

Leitsätze:

  1. Fotovoltaikanlagen befinden sich nicht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, wenn sie sich sowohl auf verschiedenen Grundstücken als auch auf verschiedenen, freistehenden Gebäuden befinden.
  2. Fotovoltaikanlagen auf einem oder mehreren unmittelbar aneinander angrenzenden Gebäuden auf verschiedenen Grundstücken befinden sich dann in unmittelbarer räumlicher Nähe gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009, wenn sie unter wertender Berücksichtigung der in Nr. 5 b) der Empfehlung der Clearingstelle EEG 2008/49 dargestellten Kriterien Bestandteile einer einheitlichen Installation sind.
  3. Bei der Zusammenfassung mehrerer Anlagen zum Zwecke der Vergütungsberechnung i.S.v. § 19 Abs. 1 EEG 2009 führt die Annahme des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs gemäß Nr. 3 der Empfehlung 2008/49 nur zur Aufteilung eines Grundstücks im grundbuchrechtlichen Sinne in mehrere Grundstücke i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009, nicht aber zu einer Zusammenfassung mehrerer Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinne zu einem Grundstück i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2011/19

Gesetzesbezug
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Votum 2011/19 pdf 187 kB