Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, als wie viele Anlagen zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 Installationen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten, die auf verschiedenen Gebäuden angebracht sind, die teilweise auf verschiedenen und teilweise auf gleichen Grundstücken belegen sind.
Leitsätze:
- Fotovoltaikanlagen befinden sich nicht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, wenn sie sich sowohl auf verschiedenen Grundstücken als auch auf verschiedenen, freistehenden Gebäuden befinden.
- Fotovoltaikanlagen auf einem oder mehreren unmittelbar aneinander angrenzenden Gebäuden auf verschiedenen Grundstücken befinden sich dann in unmittelbarer räumlicher Nähe gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009, wenn sie unter wertender Berücksichtigung der in Nr. 5 b) der Empfehlung der Clearingstelle EEG 2008/49 dargestellten Kriterien Bestandteile einer einheitlichen Installation sind.
- Bei der Zusammenfassung mehrerer Anlagen zum Zwecke der Vergütungsberechnung i.S.v. § 19 Abs. 1 EEG 2009 führt die Annahme des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs gemäß Nr. 3 der Empfehlung 2008/49 nur zur Aufteilung eines Grundstücks im grundbuchrechtlichen Sinne in mehrere Grundstücke i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009, nicht aber zu einer Zusammenfassung mehrerer Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinne zu einem Grundstück i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009.
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