Leitsatz: Eine Eigenversorgung gemäß § 37 Abs. 3 S. 2 EEG 2012 erfordert keine Gleichzeitigkeit zwischen Stromerzeugung und Stromverbrauch i.S. eines 1/4-h-Intervalls.
Entscheidungstenor:
Das vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Februar 2016 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.
Begründung:
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Übergangsvorschrift im Sinne des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 analog auf Unternehmen anwendbar ist, die für bestimmte Abnahmestellen im Jahr 2012 erstmals Anträge stellten, weil sie aufgrund der modifizierten Regelung in § 39 Abs. 1
Sachverhalt: Die Antragstellerin bezog in den Jahren 2004 bis 2009 aus dem Netz der Beteiligten elektrische Energie für den eigenen Verbrauch. Im Mai 2012 ließ sie auf der Grundlage der Verbrauchs- und Kapazitätswerte und der von der Beteiligten bei der Berechnung des physikalischen Pfads angesetzten Kosten die individuellen Netzentgelte für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2009 ermitteln, die deutlich unter den allgemeinen Netzentgelten lagen.
Leitsätze:
1. Zum Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2012 a. F. bei einer Photovoltaikanlage.
Sachverhalt: Zur Frage, ob eine Verpflichtung zur Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nur vorübergehend entfällt, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur nicht gemeldet hatte (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009). Von der Vorinstanz insoweit verneint, als die Vorschrift das endgültige Entfallen des Anspruchs statuiere.
Leitsätze: Unter Geltung der §§ 37 EEG 2009 und 37 EEG 2012 unterfielen Stromlieferungen an den Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes auch insoweit der EEG-Umlage, als der Strom infolge des Transports im geschlossenen Verteilernetz als
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Betreiberin einer Wasserkraftanlage eine Vergütungsanpassung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 aufgrund einer Modernisierung zusteht.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Anlagenbetreiberin einer Biogasanlage gegenüber der Netzbetreiberin Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach EEG 2014 hat, wenn sie die Nachweise für die Nachrüstung gemäß SysStabV nicht fristgerecht vorlegte.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Die Beteiligte stellte als Bauträger 20 Reihenhäuser fertig, die durch ein von einem Dritten betriebenes BHKW mit Strom und Wärme beliefert werden. Dieses sowie alle Hausanschlüsse für Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation, der gemeinsame Zählerplatz sowie der Netzverknüpfungspunkt zum Netz der Beschwerdeführerin (Verteilnetzbetreiberin) wurden im Keller der Reihenhäuser Nr. 13 und 14 errichtet.
Leitsatz: Wird ein vor dem 1.
Sachverhalt: Der Antragsteller wendet sich gegen die vor seiner Eigentumswohnung geplante Errichtung von zwei öffentlich zugänglichen Ladesäulen für Elektrofahrzeuge sowie die damit verbundene Nutzung von vier den Ladepunkten zugeordneten Parkplätzen. Zur Frage, ob der Antragsteller ein Recht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Errichtung dieser Ladepunkte habe.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze: Der sog. KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 EEG 2004, den der Betreiber einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk von seinem Stromnetzbetreiber (zusätzlich) erhält, ist (ebenfalls) Entgelt für die Lieferung von Strom an den Stromnetzbetreiber.
Sachverhalt: Zur Frage, ob Anspruch auf Zahlung des sogenannten Technologie-Bonus auf Strom bestünde, der mittels Turbinen im Abgasstrang eines BHKWs erzeugt wird.
Ergebnis: Verneint.
Leitsatz: Dass ein Unternehmen unter der Geltung des EEG 2012 nicht auf die Daten eines vorangegangenen Unternehmens zurückgreifen kann, um in den Genuss der besonderen Ausgleichregelung zu kommen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Hess. VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 6 A 414/17).
Leitsätze:
Sachverhalt: Zur Frage, ob den Betreiberinnen von Windenergieanlagen (WEA) eine Entschädigung in Form einer Erstattung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 aufgrund der durch die Abregelung im Rahmen des Einspeisemanagements nach § 14 EEG 2014 entstan
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können.
Ergebnis: Teilweise bejaht.
Leitsätze des Gerichts:
Ergänzender Beschluss vom 8. Mai 2018:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Hinweisbeschluss vom 20. März 2018:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Leitsatz: Ein an die Bundesnetzagentur gerichteter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die in § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2b EEG 2017 geregelte Registrierungsfrist für Windenergieanlagen an Land ist zulässig.
Sachverhalt: Zur Frage, ob Anspruch auf Zahlung des sogenannten Technologie-Bonus auf Strom bestünde, der mittels Turbinen im Abgasstrang eines 2011 in Betrieb genommenen BHKWs erzeugt wird.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Die Klägerin unterhält Verträge mit Endkunden, in deren Rahmen sie „Energiedienstleistungen“ erbringt. Die Beklagte ist eine von vier Übertragungsnetzbetreiberinnen (ÜNB) in Deutschland. Die Parteien streiten um den Belastungsausgleich nach dem EEG 2012 und EEG 2014 (Bundesweiter Ausgleich).
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Grundversorger gegenüber dem Betreiber einer Photovoltaikanlage unrechtmäßig einen Anspruch auf Zahlung der Entgelte (Grundpreis, Abrechnung, Messpreis, Wartungskosten) geltend mache, sofern kein Strombezug seitens des Betreibers erfolge.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen (EVU), das zu geringe Angaben über die monatlich gelieferte Strommengen machte, Fälligkeitszinsen auf die nachzuzahlende EEG-Umlage des Jahres 2014 an den Netzbetreiber zu zahlen habe.
Ergebnis: Überwiegend bejaht.