Direkt zum Inhalt

Zur Ausschlussregelung des § 2 Abs. 2 KWKG

Leitsätze:

  1. Die Ausschlussregelung des § 2 Abs. 2 KWKG findet im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG keine Anwendung.
  2. Eine bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtung im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG liegt nicht vor, wenn im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG der Strombezug nach der Beendigung des vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Liefervertrages im vertragslosen Zustand fortgesetzt wird.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 74/04

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

LG Essen

OLG Hamm