Leitsätze:
- Die Ausschlussregelung des § 2 Abs. 2 KWKG findet im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG keine Anwendung.
- Eine bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtung im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG liegt nicht vor, wenn im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG der Strombezug nach der Beendigung des vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Liefervertrages im vertragslosen Zustand fortgesetzt wird.