Direkt zum Inhalt

Zum Entschädigungsanspruch des Offshore-Anlagenbetreiber bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Netzanbindung

Leitsätze: a) Ein Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG besteht auch dann, wenn der verbindliche Zeitpunkt der Fertigstellung nicht nach Maßgabe von § 17d Abs. 2 Satz 9 EnWG festgelegt worden ist, sondern im Wege einer bis zum 29. August 2012 erteilten unbedingten Netzanbindungszusage, wie sie in dem von der Bundesnetzagentur im Oktober 2009 veröffentlichten Positionspapier zur Netzanbindungsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 2a EnWG unter Nr. 2.4 als Mittel zur Gewährleistung der erforderlichen Planungssicherheit vorgesehen war.

b) Die in § 17e Abs. 2 Satz 3 EnWG vorgesehene Rechtsfolge, dass weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden ausgeschlossen sind, tritt auch dann ein, wenn bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung absehbar war, dass der in einer unbedingten Netzanbindungszusage mitgeteilte, nach dem Inkrafttreten der Regelung liegende Termin nicht eingehalten wird.

Bemerkungen

Anmerkungen von Sebastian Lutz-Bachmann, EnWZ 6/2019, 221 - 226; Ralf Hangebrauck und Thorsten Kirch, IR 8/2019, 207 sowie Martin Radtke, RdE Sonderheft 09/2020, 52 - 57.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

EnZR 39/17

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

OLG Bamberg, Urt. v. 12.05.2017 – 3 U 58/16
LG Bayreuth, Urt. v. 03.03.2016 – 13 HKO 44/12