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Hinweis 2012/24 - Anwendungsfragen des § 23 Abs. 2 EEG 2012

Die Clearingstelle EEG hat am 22. März 2013 den Hinweis zu dem Thema „Anwendungsfragen des § 23 Abs. 2 EEG 2012“ beschlossen.

Der Hinweisentwurf ist gem. § 25b Abs. 2 der Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbänden und öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbänden und öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Bemerkung

Die Clearingstelle EEG weist daraufhin, dass infolge des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Oktober 2013 (Az: VIII ZR 262/12), wonach eine Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 „die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen“ ist (Leitsatz 1), nicht mehr - wie noch in Randnummer 13 des Hinweises 2012/24 - davon ausgegangen werden kann, dass mehrere Maschinensätze (Turbine und Generator) einer Wasserkraftinstallation, die gemeinsam erforderliche Komponenten - beispielsweise eine Staumauer - nutzen, mehrere Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind.

Zum Anlagenbegriff bei Wasserkraftanlagen s. nunmehr den Hinweis der Clearingstelle EEG vom 10. November 2016 - 2016/19, Randnummer 24.

 

Abgeschlossen
Ja
eingeleitet am
beschlossen am
Aktenzeichen

2012/24