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Welche Rechtswirkung hat die Bescheinigung einer Umweltgutachterin / eines Umweltgutachters nach § 23 Abs. 5 EEG 2009?

Die Bescheinigung hat die Wirkung einer widerleglichen Vermutung. Das heißt, es wird widerleglich vermutet, dass nach der Modernisierung der Wasserkraftanlage der gute ökologische Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist, wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber zum Nachweis hierüber die Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters vorlegen. Diese Vermutungswirkung hat die Bescheinigung jedoch nur dann, wenn sie bestimmten formalen Mindestanforderungen genügt.

Die DAU - Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsstelle für Umweltgutachter mbH hat mit Datum vom 26. April 2012 das Rundschreiben 01/2012 (Informationen für Umweltgutachter - Wasserkraftanlagen) an die zugelassenen Umweltgutachterinnen, Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaberinnen und -inhaber versendet; das Schreiben ist auf den Seiten der DAU öffentlich zugänglich. In diesem Rundschreiben werden die Prüfungsinhalte und Grundlinien, die ein Gutachten nach § 23 Abs. 5 EEG 2009 zu umfassen hat, benannt.

Weiteres hierzu können Sie im Votum 2010/18, insbesondere im 2. Leitsatz und in den Randnummern 42 bis 77, nachlesen.

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