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Welche Sanktionen gelten bei Pflichtverstößen nach dem EEG?

Rechtslage nach Inkrafttreten des EEG 2023

Seit Inkrafttreten des EEG 2023 am 1. Januar 2023 führen Verstöße gegen Vorschriften des EEG und gegen die Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) zu Strafzahlungen gemäß § 52 EEG 2023. Die Vorschrift gilt gemäß § 100 Abs. 9 EEG 2023 auch für sog. Bestandsanlagen, d.h. Anlagen die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, wenn der Pflichtverstoß ab dem 1. Januar 2023 erfolgt ist und die in § 52 Abs. 1 EEG 2023 genannte Pflicht einer in der für die EEG-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht.

Eine befristete Ausnahmeregelung besteht für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 kW bei Pflichtverstößen gegen § 10b EEG 2023 oder im Falle der Inanspruchnahme der Ausfallvergütung bei Überschreitung der Höchstdauern nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EEG 2023. Für Bestandsanlagen gilt bei Vorliegen eines solchen Pflichtverstoßes vor dem 1. Juli 2024 die Sanktion nach der maßgeblichen Fassung des EEG (z. B. bei Anlagen, für die das EEG 2021 gilt die Sanktion gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2a, 2 Nr. 3 EEG 2021). Für Neuanlagen (d.h. Inbetriebnahme oder Gebotstermin nach dem 31. Dezember 2022) gilt insoweit die Sanktion nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG 2021 entsprechend gemäß § 52 Abs. 1b Satz 2 EEG 2023.

Weitere Hinweise zu einzelnen Sanktionstatbeständen:

  • Technische Einrichtungen: Weitere Informationen dazu, welche technischen Vorgaben für die jeweilige Anlage einzuhalten sind, können Sie unseren Häufigen Rechtsfragen Nr. 70 und Nr. 223 entnehmen.
  • Registrierungspflichten im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur: Hinweise zur Registrierungspflicht nach der Marktstammdatenregisterverordnung erhalten Sie in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 204 sowie zu Sanktionen nach dem bei Verstoß gegen diese in der Häufigen Rechtsfrage Nr. 182.

Die unten zum Download verfügbare Übersicht stellt die jeweiligen Sanktionen bei Pflichtverstößen gegen das EEG gemäß EEG 2023 dar. Der Übersicht können Sie auch entnehmen, für welchen Zeitraum die Sanktionen jeweils gelten. Alternativ können Sie auch den zugehörigen Beschreibungstext herunterladen.

Rechtslage vor Inkrafttreten des EEG 2023

Verstöße (bis einschließlich zum 31. Dezember 2022) gegen Vorschriften des EEG sowie gegen die Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bzw. der Anlagenregisterverordnung führten unter früheren Fassungen des EEG zu einer Reduzierung des Zahlungsanspruchs. Nach der Systematik der Sanktionsvorschriften gemäß § 25 EEG 2014 bzw. gemäß § 52 EEG 2017/2021 war in Abhängigkeit der jeweiligen Pflichtverstöße eine Verringerung des anzulegenden Wertes auf Null, auf den Monatsmarktwert oder um jeweils 20 Prozent vorgesehen.

 

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