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Unter welchen Voraussetzungen sind Solaranlagen auf Moorböden nach dem EEG 2023 förderfähig ?

Solaranlagen sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. e) EEG 2023 förderfähig nach dem EEG, wenn die Fläche, auf der die Solaranlagen errichtet werden, den folgenden Anforderungen entspricht:

  • Bei der Fläche handelt es sich um einen Moorboden; dies ist gemäß § 3 Nr. 34a EEG 2023 jeder Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfüllt und der Erstellung der Gebietskulisse nach § 11 Abs. 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugrunde gelegt werden kann,
  • der Moorboden ist entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden und
  • die Fläche wird mit der Errichtung der Solaranlagen dauerhaft wiedervernässt.

Bitte beachten Sie insoweit, dass die Regelung nur für Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023 gilt bzw. bei ausschreibungspflichtigen Solaranlagen nur für solche, deren Gebotstermin ab diesem Stichtag ist (§ 100 Abs. 1 EEG 2023).

Die Flächen müssen zudem den Anforderungen der Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) genügen. Für Solaranlagen auf Moorböden gilt die Festlegung der BNetzA zum 1. Juli 2023 zu besonderen auf Solaranlagen auf Grünland und entwässerten Moorböden. Die BNetzA kann eine neue Festlegung zum 1. Oktober eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres erlassen (vgl. § 85c Abs. 1 Satz 2 EEG 2023).

In der Gesetzesbegründung heißt es zu den Anforderungen wie folgt (BT-Drs. 20/1630, S. 188):

„Diese Moorböden sind förderfähig, wenn sie im Zuge der Errichtung der Solaranlage – und damit vor ihrer Inbetriebnahme – dauerhaft wiedervernässt werden. Um die Treibhausgasemissionen aus diesen Flächen effektiv zu mindern, sollen dabei Mindestwasserstände von maximal 10 cm unter Flur im Winter und maximal 30 cm unter Flur im Sommer erreicht werden; diese Werte sind zur Beurteilung der Wiedervernässung zugrunde zu legen. Eine Förderung nach dem EEG 2023 erfolgt, wenn eine entsprechende Wiedervernässung durchgeführt und eine Bestätigung der zuständigen Wasserbehörde darüber dem Netzbetreiber vorgelegt worden ist.“

Erhöhung des anzulegenden Werts für Ausschreibungsanlagen

Gemäß § 38b Abs. 1 Satz 3 EEG 2023 erhalten Solaranlagen auf Moorböden in der Ausschreibung einen Bonus in Höhe von 0,5 Cent/kWh. Der im Gebot angegebene anzulegende Wert erhöht sich mithin um diesen Betrag.

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