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Was ist bei der Anlagenzusammenfassung zur Ermittlung der installierten Leistung zu beachten?

Das EEG regelt für EEG-Anlagen und KWK-Anlagen die Zusammenfassung mehrerer Anlagen, die in einem nahen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang in Betrieb genommen worden sind. Hierbei erfolgt eine Zusammenrechnung der installierten Leistungen der Anlagen, um die installierte Gesamtleistung zu ermitteln. Die Regelungen zur Anlagenzusammenfassung zur Bestimmung der installierten Gesamtleistung sind insbesondere für die Höhe des Zahlungsanspruchs (§ 19 Abs. 1 EEG 2023) und für die Verpflichtung zur Einhaltung gewisser technischer Vorgaben (§ 9 EEG 2023) relevant.

Für die Ermittlung des Zahlungsanspruchs sind mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen nach § 24 Abs. 1 EEG 2023 zusammenzufassen, wenn:

  • sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
  • sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
  • für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Abs. 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
  • sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb
    genommen worden sind.

Zu weiteren Details bezüglich der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 EEG 2023 (insb. zur näheren Begriffsbestimmung was unter „unmittelbarer räumlicher Nähe“, einem „Grundstück“ oder einem „Gebäude“ i. S. d. Vorschrift zu verstehen ist), lesen Sie bitte die Antwort auf unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 150 - „Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?“.

Je nach ermittelter Leistungsgröße sind verschiedene technische Vorgaben, insbesondere nach § 9 Abs. 1, 1a oder 2 EEG 2023 für das Einspeisemanagement zu beachten. § 9 Abs. 3 EEG 2023 sieht in diesem Fall eine Anlagenzusammenfassung mehrerer Solaranlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung vor, wenn:

  • sich diese auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
  • die Solaranlagen innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Die Anlagenzusammenfassung bzw. -rechnung ist aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen für jeden Einzelfall anhand der vorliegenden Umstände gesondert zu prüfen. So hat die Clearingstelle EEG in ihrem Votum 2015/57 entschieden, dass die verfahrensgegenständlichen Solaranlagen zusammenzurechnen waren und in ihrem Votum 2015/45 eine Zusammenrechnung verneint.

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