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Fortentwicklung des sog. „Redispatch 2.0“

BK6-23-241

– Verfahrenseinleitung –

Seit dem 1.10.2021 sind die Elektrizitätsnetzbetreiber verpflichtet, Redispatch-Maßnahmen einschließlich der Abregelung von Erzeugung aus Erneuerbaren Energien, bilanziell auszugleichen. Der Branchenverband BDEW hatte umfangreiche Vorschläge zur praktischen Abwicklung dieser Pflicht – einschließlich massengeschäftstauglicher Kommunikationsprozesse, Datenlieferpflichten und Netzbetreiberkoordination – vorgelegt. Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat diese Vorschläge durch drei Festlegungen zum sog. "Redispatch 2.0" für rechtlich verbindlich erklärt. Die Festlegung vom 06.11.2020 (BK6-20-059) macht Vorgaben zur Höhe des bilanziellen Ausgleichs, zu dessen Abwicklung sowie zur massengeschäftstauglichen Kommunikation. Die Festlegung vom 12.03.2021 (BK6-20-060) setzt den Rahmen für die Netzbetreiberkoordination. Die Festlegung vom 23.03.2021 (BK6-20-061) begründet Datenlieferverpflichtungen von Anlagenbetreibern an die jeweiligen Anschlussnetzbetreiber.

Die praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung des bilanziellen Ausgleichs sind sehr unterschiedlich. Während der bilanzielle Ausgleich und die festgelegten Prozesse bei Anlagen, die direkt an das Übertragungsnetz angeschlossen sind, praktiziert werden, ist die Anwendung bei Anlagen mit Anschluss an niedrigeren Spannungsebenen über Pilotprojekte nicht hinausgekommen. Diese Pilotprojekte wurden mit Wirkung zum 1.8.2023 beendet.

Derzeit findet die sog.BDEW-Übergangslösung“ Anwendung. Danach erfolgt – soweit kein bilanzieller Ausgleich durch den Netzbetreiber erfolgt – der bilanzielle Ausgleich durch den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) der betroffenen Einspeisestelle, der dafür einen Aufwendungsersatz vom Anschlussnetzbetreiber erhält. 

Der Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE) hat sich am 04.08.2023 an die Bundesnetzagentur gewandt und u. a. vorgeschlagen, übergangsweise zu einer prozessualen Regelung des finanziellen Ausgleichs wie beim Einspeisemanagement zurückzukehren. Zugleich mahnt der BEE die Definition von Kriterien an, die einen zügigen Ausstieg aus dem Übergangsszenario gewährleisten.

Der BDEW hat der Beschlusskammer am 31.08.2023 Vorschläge für eine Fortentwicklung des bilanziellen Ausgleichs vorgelegt. Darin regt der BDEW u. a. an, das Prognosemodell anzupassen, indem der bilanzielle Ausgleich im Auftrag des Netzbetreibers durch den jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen durchgeführt wird. Das Planwertmodell solle Schritt für Schritt auf alle für Redispatch 2.0 wesentliche Anlagen angewendet werden, das angepasste Prognosemodell daneben langfristig für alle übrigen Anlagen in den Verteilernetzen weiterbestehen.

Ferner haben sich verschiedene Akteure und Verbände an die Bundesnetzagentur gewandt und bemängelt, dass die derzeitige Vorgehensweise auf Basis der BDEW-Übergangslösung keine ausreichende Rechtssicherheit vermittle. 

Die Beschlusskammer nimmt die erheblichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung des bilanziellen Ausgleichs in den Verteilernetzen unter den geltenden Rahmenbedingungen zur Kenntnis. Sie dankt den Verbänden für die Vorschläge zur Lösung der Probleme und zur Fortentwicklung des Redispatch 2.0.

Die Beschlusskammer hält an dem Ziel fest, Redispatch in einem massengeschäftstauglichen Verfahren zu gestalten. Angesichts des geplanten und notwendigen Zubaus von EE-Erzeugung wird in der Zukunft die Abregelung von Erzeugung durch den Netzbetreiber auf absehbare Zeit unvermeidbar bleiben. 

Gleichzeitig stellt die Beschlusskammer fest, dass eine flächendeckende Einführung des gezielten bilanziellen Ausgleichs auf Verteilernetzebene unter den derzeit geltenden Umständen auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist. Die Beschlusskammer erwägt daher, die o. g. Festlegungen zu ändern, um eine zügige, aber schrittweise Realisierung des gezielten bilanziellen Ausgleichs in den Verteilernetzen zu fördern. Sie hat daher ein entsprechendes Festlegungsverfahren eingeleitet.

Vor einer Konsultation konkreter Änderungsvorschläge möchte die Beschlusskammer besser verstehen, welche Umstände die Umsetzung des bilanziellen Ausgleichs und ggf. die Umsetzung relevanter Prozesse für Redispatch 2.0 in den Verteilernetzen behindern. Sie hat daher einen Sachverständigen beauftragt, auf Basis der Erkenntnisse aus den Pilotprojekten Vorschläge für eine Fortentwicklung der Festlegungen vorzulegen. Nach Auswertung der Vorschläge des Sachverständigen beabsichtigt die Beschlusskammer, Eckpunkte für eine Anpassung der bestehenden Regelungen zum bilanziellen Ausgleich in den Verteilernetzen vorzustellen und diese öffentlich zu konsultieren. Die Eckpunkte sollen die Basis für die vorzunehmenden Anpassungen an den Festlegungen zu Redispatch 2.0 bilden.

Datum
Gesetzesbezug