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Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen

Die Bundesnetzagentur hat am 27. November 2023 die Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos) festgelegt. Diese bestehen zum einen aus einer Festlegung der Beschlusskammer 6, welche die Vorschriften zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnwG beinhaltet, zum anderen aus einer Festlegung der Beschlusskammer 8, welche die damit verbundene Reduzierung der Netzentgelte regelt. Die Regelungen gelten ab 1. Januar 2024. Für Bestandsanlagen, für die bereits eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sind Übergangsregelungen vorgesehen. Ansonsten bleiben Bestandsanlagen von den Regelungen ausgenommen.

Nach den Festlegungen können Netzbetreiber den Anschluss von neuen Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung des Netzes ablehnen oder verzögern. Droht künftig eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes ist der Netzbetreiber dazu berechtigt, den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär zu regulieren. Bei dieser Maßnahme ist sicherzustellen, dass immer eine Mindestleistung (4,2 kW) zur Verfügung steht, damit Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Eine vollständige Abschaltung ist dabei nicht zulässig. Der reguläre Haushaltsstrom wird von der Regulierung nicht betroffen. 

Die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sollen im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung nur ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Dabei können sie zwischen verschiedenen Modulen zur Entgeltreduzierung wählen. 

Den Beschlüssen der Kammern 6 und 8 der Bundesnetzagentur ging ein Festlegungsverfahren zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen voraus.

Datum
Aktenzeichen

BK6-22-300; BK8-22/010-A

Gesetzesbezug