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Können Anlagenbetreiber/-innen selbst den Messstellenbetrieb mit kundeneigener Messeinrichtung vornehmen?

Seit dem Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) am 2. September 2016 sind gemäß § 10a EEG für den Messstellenbetrieb von EEG-Anlagen die Regelungen des MsbG anzuwenden. Seitdem ist die getrennte Ausübung der Messung (Messdienstleistung) unabhängig vom sonstigen Messstellenbetrieb nicht mehr möglich.

Seit Inkrafttreten des MsbG ist der sog. grundzuständige Messstellenbetreiber (in der Regel ist dies der Netzbetreiber) verpflichtet, den Messstellenbetrieb für alle Messstellen in seinem Netzgebiet wahrzunehmen. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können jedoch gemäß § 5 MsbG den Messstellenbetrieb auch durch Dritte durchführen lassen, sofern ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des MsbG gewährleistet ist; »Dritte« können auch die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber selbst sein, wenn sie die Anforderungen des MsbG einhalten (dazu Empfehlung 2016/26, Abschnitt 3.4 und 3.5 sowie Empfehlung 2018/33, Leitsatz 1).

Grundsätzlich ist damit auch unter der Geltung des MsbG das Vorhalten von kundeneigenen Zählern möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Anlagenbetreiber bzw. der mit dem Messstellenbetrieb beauftragte Dritte einen einwandfreien Messstellenbetrieb nach Maßgabe des MsbG durchführt (siehe Leitsatz Nr. 7 sowie Abschnitt 3.5 der Empfehlung 2016/26). Bei der Beauftragung eines Dritten Messstellenbetreibers sind ggf. bereits bestehende vertragliche Pflichten (z.B. Kündigungsfristen) zu beachten.

Bitte beachten Sie, dass einige Anforderungen vielfach nicht von Privatpersonen bzw. von nicht-gewerblich tätigen Messstellenbetreibern erbracht werden können; dies betrifft insbesondere die hohen Anforderungen an die form- und fristgerechte Datenübertragung nach Maßgabe des MsbG (siehe Leitsatz Nr. 7c sowie Abschnitt 3.5.3 der Empfehlung 2016/26).

Zu der Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Messstellenbetreiber bestimmte Anforderungen des MsbG an den Messstellenbetrieb nicht einhält, hat die Clearingstelle in der Empfehlung 2018/33 u.a. festgestellt, 

  • dass ein Verstoß des Messstellenbetreibers gegen die Vorgaben für eine form- und fristgerechte Datenübertragung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 MsbG nicht zu einer Vergütungssanktion nach dem EEG 2017 (sowie der jeweiligen Vorgängerregelungen) führt. 
  • Ein Nicht-Einhalten der Vorgaben des MsbG kann jedoch zur Folge haben, dass der Netzbetreiber den Vertragsabschluss nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG verweigert oder einen bereits geschlossenen Messstellenvertrag kündigt (dazu Leitsatz 2, Abschnitte 3.1 und 4.1 der Empfehlung 2018/33).

 

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