Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf den sog. Repowering-Bonus gemäß § 30 Abs. 1 EEG 2012 hat, wenn der Schaft der repowerten Anlage als Mobilfunkmast umgewidmet wird.
Da der Anlagenturm auf Grund der örtlichen und funknetztechnischen Gegebenheiten in diesem konkreten Fall auch nach einem Abbau als Mobilfunkmast (teilweise) wiedererrichtet worden wäre und dies auch der planerischen Entscheidung der Standortgemeinde entsprach, besteht zur Vermeidung unsinniger Kosten hier der Anspruch auf den Repowering-Bonus, ohne dass der Schaft tatsächlich demontiert und wiedererrichtet wurde.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.