Direkt zum Inhalt

Votum 2013/56 - Biomasse-Anlage und KWK-Bonus sowie NawaRo-Bonus im EEG 2009

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber für den in ihrer Biogasanlage erzeugten Strom

  1. einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 bis einschließlich einer Leistung von 500 kW bezogen auf den KWK-Strom oder ob der Anspruch gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2009 entsprechend der Gesamtleistung der Anlage unter Berücksichtigung von Kondensationsstrom zu kürzen ist;
  2. einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung gemäß §§ 66 Abs. 1 i.V.m. 16 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.a) bzw. Nr. VI.1.a.bb) EEG 2009 oder gemäß §§ 66 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.a) bzw. Nr. VI.1.a.bb) EEG 2009 (sog. NawaRo-Bonus) bezogen auf den Anteil des Stroms, der im Sinne von Nr.I.3 Anlage 2 EEG 2009 aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist oder der Anspruch gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2009 entsprechend der Gesamtleistung der Anlage unter Berücksichtigung des Stromanteils, der aus rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte nach Nr. V Anlage 2 EEG 2009 erzeugt worden ist, zu kürzen ist;
  3. der der Wärmenutzung in dem im Jahre 2010 in Betrieb genommenen Vergütung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 oder nach §§ 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 hat.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Für die Vergütungsermittlung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 (KWK-Bonus) ist die Bemessungsleistung der Anlage maßgeblich. Die darin enthaltene Leistungsgrenze (500 kW) bezieht sich auf die Bemessungsleistung der Anlage i.S.d. § 18 Abs. 2 EEG 2009.
  2. § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 ist auf alle Bestandsanlagen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2009
    • Strom nicht in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt haben,
    • Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt haben, jedoch nicht nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009, oder die
    • Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009 erzeugt haben, jedoch nach dem 31. Dezember 2008 durch Nutzung weiterer Wärmemengen nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009 den KWK-Stromanteil erhöhen; die Vergütungserhöhung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 gilt dabei nur für den zusätzlichen KWK-Stromanteil, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009 erzeugt wurde.
  3. Für die Vergütungsermittlung gemäß Anlage 2 Nr. VI. 1. a) bb) bzw. Nr. VI. 2. a) EEG 2009 (NawaRo-Bonus) ist die Bemessungsleistung der Anlage i.S.d. § 18 Abs. 2 EEG 2009 maßgeblich. Die Bemessungsleistung der Anlage umfasst auch die Stromanteile, die aus rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte nach Anlage 2 Nr. V EEG 2009 erzeugt worden sind.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Bemerkungen

Zu der Frage, ob der KWK-Bonus gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009 nach der Bemessungsleistung gemäß § 18 Abs. 1 und 2 EEG 2009 der Anlage zu berechnen ist (s.o. 1.), ebenso: BGH, Urteil v. 10.07.2013 - VIII ZR 300/12 und BGH, Urteil v. 10.07.2013 - VIII ZR 301/12.
Zu der Frage, ob der KWK-Bonus gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 auch für ab 2009 zusätzlich erzeugte KWK-Strom gilt (s.o. 2.), anderer Ansicht: BGH, Urteil v. 04.03.2015 - VIII ZR 325/13.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2013/56

Direktlink zur Datei Datum Aufsteigend sortieren Typ Dateigröße
Votum 2013/56 pdf 183 kB