Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Installationen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, von denen jeweils Teile auf zwei verschiedenen Flurstücken gelegenen Gebäuden angebracht sind, und davon der erste Teil mit einer Leistung von 23,875 kWp über den vorhandenen Hauanschluss und die weiteren Teile über die neu erstellte Einspeisestation in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 EEG 2009 gelten (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteiein zu gewährleisten.