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Votum 2010/18 - Modernisierung einer Wasserkraftanlage und Umweltgutachterbescheinigung (I)

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für den in der Wasserkraftanlage erzeugten und in das von dem Netzbetreiber betriebene Elektrizitätsnetz der öffentlichen Versorgung eingespeisten Strom ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung gemäß § 23 Abs. 2 EEG 2009 besteht (im konkreten Einzelfall verneint).

 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

1. Als Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 2 EEG 2009 kommen neben baulichen oder technischen auch betrieblich-organisatorische Maßnahmen in Betracht

2. (a) Die Vorlage einer Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters begründet die widerlegliche Vermutung, dass nach der Modernisierung der gute ökologische Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist.

   (b) Die Vermutungswirkung tritt nur ein, wenn die Bescheinigung formalen Mindestanforderungen genügt. Dies ist der Fall, wenn sie

  • von einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft (§ 3 Nr. 12 EEG 2009) erstellt worden ist und
  • geeignet ist, nachzuweisen, dass nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologisch Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist.

   (c) Eine Bescheinigung ist dann zum Nachweis geeignet, wenn sie objektiv nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und schlüssig ist. Dies ist der Fall,

  • entweder, wenn die Bescheinigung bei Umfang, Aufbau und Prüfungsmaßstab den für die Umweltgutachterinnen und -gutachter verbindlichen Vorgaben der DAU – Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH folgt
  • oder – solange es für Bescheinigungen nach § 23 Abs. 5 Satz 3 EEG 2009 noch keine solche verbindlichen Vorgaben der DAU gibt – wenn die Bescheinigung mindestens
    • eine Beschreibung des Ist-Zustandes (Anlage; Gewässer gemäß Kriterien der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), insbesondere des ökologischen Zustands und Potentials; für den Gewässerabschnitt einschlägige Bewirtschaftungsziele) vor der Modernisierungsmaßnahme enthält,
    • die durchgeführte(n) Modernisierungsmaßnahme(n) darstellt und
    • die fachlichen Maßstäbe benennt, anhand derer die Umweltgutachterin bzw. der Umweltgutachter zu der Einschätzung kommt, dass nach der Modernisierung unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Bewirtschaftungsziele und der Regelbeispiele in § 23 Abs. 5 Satz 2 EEG 2009 der gute ökologische Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen wesentlich verbessert worden ist.

3. (a) Netzbetreibern (oder im förmlichen Verfahren der Clearingstelle EEG) steht es nicht zu, eigene fachliche Feststellungen und Bewertungen in Bezug auf den ökologischen Zustand und die wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands nach einer Modernisierung zu treffen und diese an die Stelle der fachlichen Feststellungen und Bewertungen einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu setzen.

   (b) Sofern Netzbetreiber Zweifel an der objektiven Nachvollziehbarkeit, Widerspruchsfreiheit oder Schlüssigkeit einer Bescheinigung haben, rät die Clearingstelle EEG den Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber die Nachbesserung durch eine ergänzende Bescheinigung einer Umweltgutachterin bzw. eines Umweltgutachters zu erreichen.

4. Es bleibt Netzbetreibern unbenommen, bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder Fachkunde einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters ein Anlassaufsichtsverfahren bei der DAU anzuregen.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2010/18

Gesetzesbezug
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