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Votum 2010/10 - Solarstromanlagen auf Altdeponie

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  • ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des Stroms, der nach der Errichtung und Inbetriebnahme der geplanten PV-Installation erzeugt und in das Netz der Netzbetreiberin eingespeist wird, gemäß § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 2 EEG (in der seit dem 1. Juli 2010) geltenden Fassung) hat,
  • insbesondere, ob der Anspruch auf Vergütung in nicht durch § 20 Abs. 4 Satz 1 EEG 2009 (in der seit dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung) abgesenkten Höhe besteht.

 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. § 32 EEG 2009 enthält i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EEG 2009 verschiedene Vergütungstatbestände. Erfüllt eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie i.S.v. § 32 EEG 2009 mehrere Tatbestände innerhalb des § 32 EEG 2009, ist die Rechtsfolge aus dem sachnäheren Tatbestand abzuleiten. Das ist im Verhältnis zwischen den in § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EEG 2009 und den in § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 EEG 2009 geregelten Tatbeständen derjenige Tatbestand, der die strengsten Voraussetzungen beinhaltet.
  2. Die Ausnahmeregelung in § 20 Abs. 4 Satz 2 EEG 2009 ist für Strom aus Anlagen nach § 32 EEG 2009, die nicht im Geltungsbereich eines vor dem 25. März 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans errichtet werden, weder direkt noch analog anwendbar.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2010/10

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