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Verjähren Mängel an PV-Anlagen doch erst nach fünf Jahren?

Der Artikel behandelt das Thema der Verjährung von Mängeln am Beispiel einer errichteten PV-Anlage auf einem Tennishallendach. Es wird erörtert, ob bei Mängeln an der PV-Anlage aus dem Praxisbeispiel die fünfjährige Verjährungsfrist bei einem Bauwerk gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB anzuwenden ist oder lediglich die zweijährige. Im Artikel wird Anlagenbetreibern empfohlen, Mängelanspruche möglichst innerhalb von zwei Jahren geltendzumachen, da die Rechtslage diffus sei. Generell werde eher die zweijährige Verjährung rechtlich zu vertreten sein, die fünfjährige Verjährung von Mängeln könne nur in Sonderfällen durchgesetzt werden.

Datum
Autor(en)

Thomas Binder

Gesetzesbezug
Fundstelle

Sonne Wind & Wärme 07-08/2016, 83