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Strommarktgesetz (SMG) – Rechtsetzungsverfahren

Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 20. Januar 2016 (s. Anhang).

Im Wesentlichen geht es um folgende Kernthemen:

  • Grundsätze des Strommarktes sollen festgeschrieben werden. Hierzu gehören die freie wettbewerbliche Preisbildung, Stärkung der Bilanzkreistreue, Integration der Ladeinfrastruktur für Elektromobile in das Stromversorgungssystem, Erhöhung der Transparenz und die Einbettung des Strommarktes in den europäischen Binnenmarkt.
  • Ein fortlaufendes Monitoring soll mit neuesten Methoden die Versorgungssicherheit überwachen.
  • Die Kapazitäts- und Klimareserve soll eingeführt werden. Diese soll die Stromversorgung gegen nicht vorhersehbare Ereignisse absichern. Sie soll außerdem dem Klimaschutz dienen, indem sie CO2-Emissionen im Bereich der Stromversorgung aus Braunkohle verringert.
  • Die Netzreserve soll weiterentwickelt werden, um die Stabilität des Stromnetzes zu sichern.
  • Die Regelleistungsmärkte sollen weiterentwickelt werden. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen dabei Regelleistung nutzen, um das System jederzeit stabil zu halten und Prognosefehler auszugleichen. Zudem sollen mehr Anbieter Zugang zu den Regelleistungsmärkten bekommen, damit der Wettbewerb auf diesen Märkten erhöht und die Kosten gesenkt werden.

Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2014 (EEG 2014):

Der Gesetzentwurf beinhaltet folgende Änderungen des EEG 2014:

  • Anlagenregister: Der bisherige § 6 EEG zum Anlagenregister wird im Hinblick auf das geplante Marktstammdatenregister nach § 111e EnWG neu gefasst. Mit Einführung des Marktstammdatenregisters soll das Anlagenregister abgelöst werden.
  • Flexibliät des Netzbetreibers bei der Netzplanung: Der Netzbetreiber muss sein Netz »nicht für die letzte Kilowattstunde« gem. § 11 Abs. 2 EnWG ausbauen und kann somit bei selten auftretenden Erzeugungsspitzen bewusst nicht alle Einspeisebedarfe - auch nicht von EE-Anlagen - decken. Dies wird im Rahmen des subjektiven Rechts des Einspeisewilligen gem. § 12 EEG 2014 berücksichtigt, indem geregelt wird, dass § 11 Abs. 2 EnWG entsprechend anzuwenden ist.
  • Exklusivitätsverhältnis: In § 19 wird der Abs. 1a eingefügt, der klarstellt, dass eine finanzielle Förderung nach dem EEG 2014 und eine Begünstigung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromstG) nicht gleichzeitig angewendet werden können; solange und soweit gegen § 19 Abs. 1a EEG 2014 verstoßen wird, verringert sich sich die Vergütung auf null; Anwendung: rückwirkend zum 1. Januar 2016.
  • Stärkung der Bilanzkreistreue: Der Wechsel zwischen den Veräußerungsformen wird von einer weiteren Voraussetzung abhängen. Gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 muss künftig die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage im Viertelstundentakt gemessen und bilanziert werden; bei Verstoß verringert sich die Förderung auf null.
  • Negative Preisphase: § 24 Absatz 1 Satz 2 EEG soll klarstellen, wann eine negative Preisphase vorliegt. Anwendung: Gem. § 104 Abs. 5 EEG 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2016 .
  • Vermiedene Netzentgelte: Durch die Änderung des § 57 Absatz 3 EEG 2014 wird geregelt, dass nur noch die Einnahmen aus vermiedenen Netzentgelten für Erneuerbare-Energien-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb gehen und eine EEG-Förderung in Anspruch nehmen, ins EEG-Konto fließen.

Gang des Gesetzgebungsverfahrens:

  • 14. September 2015: Referentenentwurf zum Strommarktgesetz (nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BMWi),
  • 29. September 2015: Ende der Stellungnahmefrist zum Referentenentwurf für Bundesländer und Verbände (die Stellungnahmen sind auf der Internetseite des BMWi abrufbar),
  • 4. Dezember 2015: Empfehlung der zuständigen Bundesratsausschüsse
  • 18. Dezember 2015: Plenarberatung im Bundesrat (1. Durchgang ist abgeschlossen).
  • 20. Januar 2016: Gesetzentwurf der Bundesregierung (inkl. Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates v. 18.12.2015)
  • 29. Januar 2016: 1. Beratung im Bundestag
  • 22. Juni 2016: Beschlussempfehlung und Bericht des Auschusses für Wirtschaft und Energie
  • 23. Juni 2016: 2. und 3. Beratung im Bundestag (Plenarprotokolle s. Anhang),
  • 30. Juni 2016: Unterrichtung des Bundesrates über Gesetzesbeschluss des Bundestages (BR-Drs. 356/16, s. Anhang),
  • 1. Juli 2016: Empfehlungen der zuständigen Bundesratsausschüsse (BR-Drs. 356/1/16, s. Anhang),
  • 8. Juli 2016: Beschluss des Bundesrates (BR-Drs. 356/16 (B), s. Anhang); der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen (2. Durchgang beendet).

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