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Stellungnahme 2013/1/Stn - Intensivtierhaltung als „wirtschaftliche Nutzung“ i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2012

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die frühere Nutzung einer Fläche zur Intensivtierhaltung eine wirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2012 darstellen kann.

Leitsatz der Cleringstelle EEG:

§ 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc)  EEG 2012 ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die frühere Nutzung einer Fläche zur Intensivtierhaltung nicht gleichzeitig eine wirtschaftliche Nutzung im rechtlichen Sinne darstellen kann. Die Nutzung einer Fläche zum Zwecke einer Intensivtierhaltung ist nicht als „landwirtschaftliche Nutzung“ vom Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc)  EEG 2012 ausgenommen, sondern kann als „wirtschaftliche Nutzung“ - bei Vorliegen der weiteren flächenbezogenen Voraussetzungen, insbesondere einer schwerwiegenden ökologischen Belastung gemäß der Empfehlung 2010/2 der Clearingstelle EEG vom 1. Juli 2010 - das Vorliegen einer Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung im Sinne der Regelung begründen.
 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

 

Bemerkungen

Das LG Frankfurt (Oder) schließt sich in seinem Urteil v. 20.11.2013 - 11 O 271/11 vollumfänglich der Stellungnahme der Clearingstelle EEG an.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2013/1/Stn