Direkt zum Inhalt

Hinweisverfahren zu Genehmigungen von Übergangs-WEA im EEG 2017 eröffnet und Hinweisentwurf veröffentlicht - BNetzA: Mitteilungen zur Eigenversorgung müssen bis 31. März 2017 eingegangen sein - BGH: zum Zeitpunkt des Vorliegens eines Satzungsbeschlusses

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Clearingstelle EEG hat für Sie die nachfolgenden Meldungen zusammengestellt:

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

HINWEISVERFAHREN ZU GENEHMIGUNGEN VON ÜBERGANGS-WEA IM EEG 2017 ERÖFFNET UND HINWEISENTWURF VERÖFFENTLICHT

Die Clearingstelle EEG hat am 8. Februar 2017 das Hinweisverfahren zum Thema »Genehmigungen von Übergangs-Windenergieanlagen im EEG 2017« eingeleitet. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen läuft bis zum 24. März 2017.

Entgegen der sonstigen Praxis wird der Hinweisentwurf mit praktischer Handlungsempfehlung wegen akuter Dringlichkeit bereits vor dem endgültigen Beschluss des Hinweises veröffentlicht.  

Der Eröffnungsbeschluss und der Hinweisentwurf sowie die Liste der beteiligten Kreise sind unter https://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2017/6 abrufbar.

Über den Abschluss des Hinweisverfahrens informieren wir Sie mit einem weiteren elektronischen Rundbrief.

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

BNETZA: MITTEILUNGEN ZUR EIGENVERSORGUNG MÜSSEN ERST BIS 31. MÄRZ 2017 EINGEGANGEN SEIN

Die BNetzA weist darauf hin, dass wegen möglicher Bearbeitungsverzögerungen Meldungen von Ei­gen­ver­sor­gern und sons­ti­gen selbst er­zeu­gen­den Letztverbrauchern mit der gesetzlichen Frist 28. Februar 2017, die bis zum 31. März 2017 eingehen, als nicht verspätet angesehen und entsprechend bearbeitet werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter
https://www.clearingstelle-eeg.de/sonstiges/3413.

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

BGH: ZUM ZEITPUNKT DES VORLIEGENS EINES SATZUNGSBESCHLUSSES IM SINNE DES § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) EEG 2012 (I.D.F. BIS 04/2012)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2017 (Az. VIII ZR 278/15) zu der Frage entschieden, in welchem Zeitpunkt ein Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch vorliegen muss, damit ein Anspruch auf eine Einspeisevergütung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) EEG 2012 (i.d.F. bis 04/2012) besteht.

Sie können das Urteil unter https://www.clearingstelle-eeg.de/rechtsprechung/3438 abrufen.

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Weitergabe erwünscht! Die einzelnen Abschnitte dieses Rundbriefs können Sie gerne unverändert in eigene Veröffentlichungen übernehmen. Einer vorherigen Zustimmung der Clearingstelle EEG bedarf es hierzu nicht.

Besuchen Sie unsere Datenbank auf https://www.clearingstelle-eeg.de. Hier finden Sie neben den Arbeitsergebnissen der Clearingstelle EEG vielfältige Informationen zum Recht der erneuerbaren Energien, zahlreiche Antworten auf häufige Fragen, Gerichtsurteile, Literaturfundstellen und vieles mehr.

Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Arbeit!

Für die Clearingstelle EEG

Dr. Sebastian Lovens
- Leiter der Clearingstelle EEG -
***********************************

Clearingstelle EEG
Charlottenstraße 65
10117 Berlin
Tel 030 2061416-0
Fax 030 2061416-79
https://www.clearingstelle-eeg.de

RELAW GmbH - Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien (Trägerin)
GF: Agnès Reinsberg | AG Charlottenburg HRB 107788 B | USt-IdNr. DE 255468643

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen kann keine Haftung übernommen werden.