Zu der Frage, ob eine vor 2012 in Betrieb genommene Fotovoltaikanlage einen Anspruch auf Einspeisevergütung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 besitzt, sofern die Anlage nicht über eine technische Einrichtung zu Reduzierung der Einspeiseleistung (Einspeisemanagement) verfügt (hier: verneint. Denn gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 , 17 Abs. 1 EEG 2012 bzw. nach § 100 Abs. 1 Nr. 10 b), cc) EEG 2014 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 und § 16 Abs. 6 EEG 2009 bestehe für Anlagen, die vor 2012 in Betrieb genommen wurden, die Pflicht zur Ausstattung mit einer technischen Einrichtung ab dem 1. Januar 2014. Für die Dauer eines Verstoßes gegen die Pflicht sei die Vergütung auf null zu reduzieren.)
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OLG Naumburg, Urteil v. 05.08.2016 - 7 U 16/16 | 165 kB |