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BGH: Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag bei Errichtung einer Dach-Fotovoltaikanlage

Leitsätze des Gerichts:

1. Die (lange) Verjährungsfrist des § 634 a Absatz 1 Nummer 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken findet für die nachträgliche Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle Anwendung, wenn die Fotovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist und die Fotovoltaikanlage der Tennishalle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.

2. Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Fotovoltaikanlage erfüllt eine Funktion für die Tennishalle, wenn die Tennishalle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich Trägerobjekt einer Fotovoltaikanlage sein soll. Unerheblich ist, dass die Fotovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient (Fortführung von BGH, Urteil v. 15. Mai 1997 - VII ZR 287/95, BauR 1997, 1018; Abweichung von BGH, Urteil v. 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VII ZR 348/13

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

OLG München, Urteil v. 10.12.2013 - 9 U 543/12
LG Passau, Urteil v. 03.01.2012 - 3 O 527/11