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BGH: Anlagenbegriff und KWK-Bonus beim Zubau von BHKW

Leitsatz des Gerichts:

Die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 (Kraft-Wärme-Kopplungsbonus für Strom aus Biomasse) ist nur dann zu zahlen, wenn die Biomasseanlage, in der der Strom erzeugt worden ist, erstmals nach dem 31. Dezember 2008 in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG 2009 betrieben worden ist. Für Strom aus Anlagen, in denen bereits vor diesem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden ist, ist - auch im Falle einer nach dem Stichtag erfolgten Vergrößerung dieser Strommenge - nur ein begrenzter Kraft-Wärme-Kopplungsbonus nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 zu entrichten.

Bemerkungen

§ 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 und die darin enthaltene Leistungsbegrenzung gilt bei Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 KWK-Strom nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009 erzeugt haben, aber nach dem 31. Dezember 2008 erstmals zusätzlichen KWK-Strom nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009 erzeugen, für den gesamten und nicht nur den zusätzlichen KWK-Strom. Anders noch Clearingstelle,  Votum v. 30.10.2013 - 2013/56. Anmerkungen von Weißenborn in REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 1/2014, 27-28.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 325/13

Fundstelle

Urteil im Anhang.