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Keine Vergütung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes bei Fehlen einer Einrichtung i.S.d. § 6 EEG 2009

Leitsätze des Gerichts:

  1. Der sachliche Anwendungsbereich des § 59 EEG 2009 erfasst grundsätzlich auch die isolierte Geltendmachung eines einzelnen Anspruches aus dem Katalog des § 59 Abs. 1 EEG 2009 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch nicht im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien steht.
  2. Durch § 59 Abs. 2 EEG 2009 wird der Zugang eines Anlagenbetreibers zu einem gerichtlichen Verfahren auf Erlass einer Leistungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz dadurch erleichtert, dass der Anlagenbetreiber von der Darlegung und Glaubhaftmachung einer Dringlichkeit befreit ist, solange die gesetzliche Vermutung des Verfügungsgrundes nicht widerlegt worden ist.
  3. Zur Widerlegung des Verfügungsgrundes durch unstreitigen Prozessstoff bei einem Anspruch auf Abschlagszahlung auf die EEG-Vergütung nach §§ 16 Abs. 1, 23 Abs. 1 EEG 2009, welche vom Netzbetreiber im Hinblick auf §§ 16 Abs. 6 in Verbindung mit 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EEG 2009 verwehrt wird.
Bemerkungen

Urteilsbesprechung von Bremer in IR (InfrastrukturRecht) 4/2012, 86-87

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 U 100/11

Fundstelle

Volltext im Anhang; in Auszügen ree (Recht der Erneuerbaren Energien) 2012, 27-34

Vorinstanz(en)

LG Halle, Urt. v. 31.5.2011 - 8 O 450/11