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Häufige Rechtsfragen

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Häufige Rechtsfrage Nr. 98
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Häufige Rechtsfrage Nr. 97
Häufige Rechtsfrage Nr. 88

Nein, wenn Gegenstand der Abrechnung die Markt- bzw. Flexibilitätsprämie ist. Denn nach dem Um­satz­steu­er-An­wen­dungs­er­lass (UStAE) des Bundesfinanzministeriums handelt es sich bei diesen Vergütungsformen um echte, nichtsteuerbare Zuschüsse, auf die keine Umsatzsteuer zu erheben ist (Abschnitt 2.5 Abs. 24 UStAE).

Häufige Rechtsfrage Nr. 96
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Dieser Beitrag ist nur für Anlagen von Bedeutung, die zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind und für die das sog. Marktintegrationsmodell anzuwenden ist. Bei diesen Anlagen ist die Vergütung grundsätzlich in folgenden Schritten zu bestimmen:

Häufige Rechtsfrage Nr. 95
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Das EEG in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung unterscheidet zwischen Solaranlagen auf Wohngebäuden und auf sog. Nichtwohngebäuden.

Zum Begriff des Gebäudes lesen Sie bitte unseren Hinweis 2011/10.

Häufige Rechtsfrage Nr. 121
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Das kommt darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen worden ist:

A. Bestandsanlagen i.S.d. EEG 2009

Häufige Rechtsfrage Nr. 93
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Ja. Auch bestehende PV-Freiflächenanlagen sind bei der Zusammenfassung mit neuen PV-Freiflächenanlagen zu berücksichtigen.

Häufige Rechtsfrage Nr. 94

Es kommt darauf an, welche EEG-Fassung für die jeweiligen Solarstromanlagen anzuwenden ist:

1. Vergüteter Eigenverbrauch gemäß EEG 2009 und EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung

Häufige Rechtsfrage Nr. 92
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Nach bisherigem Kenntnisstand der Clearingstelle existiert keine zentrale Stelle, die darüber Auskunft erteilt, ob - bezogen auf einen konkreten Ort, an dem eine PV-Installation in Betrieb genommen worden ist oder werden soll - weitere PV-Anlagen innerhalb von 2 oder 4 km in Betrieb genommen worden sind oder werden.
 

Häufige Rechtsfrage Nr. 91
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Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Häufige Rechtsfrage Nr. 90

Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Abrechnungsverpflichtung der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern grundsätzlich nicht davon abhängig machen, dass sie hierfür gesonderte (Abrechnungs-)Entgelte erheben oder in anderer Weise – beispielsweise durch die Verrechnung mit den Abschlägen – erhalten. Dies gilt jedenfalls nach dem Messstellenbetriebsgesetz für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme. Streitig ist jedoch und noch unklar, ob für andere Messeinrichtungen ein Entgelt erhoben werden kann und was unter "Abrechnungsentgelt" verstanden werden kann. 

Häufige Rechtsfrage Nr. 89

Das kommt darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall der „Carport“ die Definition des „Gebäudes“ erfüllt. Seit 2009 ist ein Gebäude im Sinne des EEG definiert als

Häufige Rechtsfrage Nr. 79
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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwendet weder den Begriff der „kaufmännischen“ noch den der „technischen“ Inbetriebnahme. Die Inbetriebnahme ist für die Zwecke des EEG vielmehr definiert als die „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, ...“ (siehe § 3 Nr. 5 EEG 2009 und § 3 Nr. 5 EEG 2012 (in der bis zum 31.

Häufige Rechtsfrage Nr. 80
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Es ist zu unterscheiden, ob eine Inbetriebnahme vor dem 1. April 2012, zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Dezember 2016 oder ab dem 1. Januar 2017 in Rede steht:

Rechtslage vor dem 1. April 2012

Häufige Rechtsfrage Nr. 85
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Der Netzbetreiber oder ein fachkundiger Dritter.

Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber sind auch berechtigt, fachkundige Dritte mit dem Netzanschluss zu beauftragen. Fachkundiger Dritter kann grundsätzlich auch der Anlagenbetreiber selbst sein. Der Begriff des „fachkundigen Dritten“ ist im EEG nicht definiert.

Häufige Rechtsfrage Nr. 1

 

Das EEG steht dem Anschluss von PV-Kleinstanlagen über die Steckdose an das Hausnetz (sog. Steckersolargeräte) nicht entgegen. Die Betreiberinnen und Betreiber von solchen Anlagen sind jedoch grundsätzlich verpflichtet, alle Anforderungen einzuhalten, die das EEG an Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien stellt:

Häufige Rechtsfrage Nr. 83

Nein.

Die Vergütungszahlung darf grundsätzlich nicht von der Vorlage der Registrierungsbestätigung im Marktstammdatenregister (MaStR)  abhängig gemacht werden. Es ist jedoch zu empfehlen, dass die Registrierungsbestätigung ggf. in Kopie auf Verlangen vorgelegt wird, weil die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber darlegen müssen, dass ein Zahlungsanspruch in voller Höhe besteht bzw. um einer Strafzahlung zu entgehen. Hierzu gehört die Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA).

Häufige Rechtsfrage Nr. 82
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Ein solches Massenbilanzsystem ermöglicht den Nachweis darüber, dass eine Gasmenge, die aus dem Erdgasentz entnommen wird, bilanziell einer selben Menge an Biomethan, Deponie-, Klär-, Gruben- oder Speichergas entspricht, das an anderer Stelle ins Erdgasnetz eingespeist wurde (über das Kalenderjahr betrachtet und bezogen auf das Wärmeäquivalent). Hierfür zeichnet das Massenbilanzsystem den gesamten Vertrieb des Gases von seiner Herstellung über seinen Weg im Erdgasnetz (Einspeisung, Transport, Entnahme) ab.

Häufige Rechtsfrage Nr. 24

Die Vergütung einer bereits bestehenden Solaranlage bleibt beim Zubau weiterer Anlagen bestehen. Für die nachträglich zugebauten weiteren Solaranlagen erfolgt eine neue Berechnung der EEG-Vergütung. Denn nach dem EEG ist jedes neue Modul eine Anlage mit einem eigenen Inbetriebnahmedatum und entsprechendem eigenen Vergütungssatz.

Häufige Rechtsfrage Nr. 81

Wird eine PV-Anlage am selben Standort durch (eine) andere PV-Anlage(n) ersetzt, verliert die ersetzte PV-Anlage ihren Anspruch auf die Einspeisvergütung nach dem EEG endgültig. Für den Strom, der mit der ersetzten PV-Anlage erzeugt wird, kann die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber somit keinen Vergütungsanspruch nach dem EEG mehr geltend machen.

Häufige Rechtsfrage Nr. 77

Es kommt auf die Art des Verkehrsweges und die konkreten Umstände der Stilllegung an.

Sinn und Zweck der Norm ist die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf verkehrlich genutzten Flächen, deren wirtschaftlicher Wert gemindert bzw. die durch Emissionen beeinträchtigt sind. Flächen entlang endgültig stillgelegter Verkehrswege sind aber keinen Einwirkungen mehr ausgesetzt.

Autobahnen:

Häufige Rechtsfrage Nr. 78

Vor Inkrafttreten des EEG 2021 durften Freiflächenanlagen in einer Entfernung bis zu 110 Meter von der „befestigten Fahrbahn“ errichtet werden. Seit dem Inkrafttreten des EEG 2021 beträgt diese Entfernung 200 Meter (unter Berücksichtigung eines 15-Meter-Sicherheitskorridor) und mit Inkrafttreten des EEG 2023 fortan 500 Meter.

Bei Schienenwegen ist die jeweilige Entfernung von 110, 200 oder 500 Metern vom seitlichen Ende des Gleisbetts aus zu messen. Denn die Gesamtheit aus Schienensträngen und Gleisbett bildet die befestigte Fahrbahn des „Schienenweges“ im Sinne der Regelung.

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Gesetzesbezug

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