Die Autoren diskutieren die Bestandsaufnahme der BNetzA zur Thematik der Regulierung von Wasserstoffnetzen. Zunächst fassen sie die Schlussfolgerungen der BNetzA zusammen, um diese im Anschluss zu würdigen. Sie zeigen die Notwendigkeit und Vorteile einer frühen Regulierung auf, befassen sich aber auch mit deren Nachteilen.
Der Autor betrachtet die Rolle von Stromspeicherbetreibern aus regulatorischer Sicht. In steuer- und abgabenrechtlicher Hinsicht würde sich eine Doppelbelastung aus der Doppelstellung des Speichers als Erzeuger und Letztverbraucher ergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen sei aber eine Steuer- und Umlagenbefreiung möglich. Der Autor geht auch auf die technischen Anforderungen an den Netzbetrieb und -anschluss und die damit einhergehenden Informationspflichten ein. Zuletzt erläutert er die anwendbaren Entflechtungsregeln für Stromspeicher.
Der Autor behandelt in seinem Aufsatz Fragen zur Anwendung und Auslegung des § 17e EnWG, nach dem die Offshore-Windpark-Betreiber für entstandene Vermögensschäden Entschädigungen in Höhe von 90% des nach Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs verlangen können.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 06. November 2020 ihre Festlegung zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen beschlossen.
Der Artikel handelt von dem rechtlichen Rahmen für Umbaumaßnahmen an der Erdgasfernleitungsinfrastruktur im Kontext erhöhter Wasserstoffanteile im Netz. Der Autor befasst sich einerseits mit dem verwaltungsrechtlichen Rahmen der erforderlichen Umbaumaßnahmen für wasserstofftaugliche Erdgasnetze. Er geht dabei auf die technischen Anforderungen an die Anlagen ein, bevor er das Genehmigungsverfahren für Umbaumaßnahmen, das Verfahren nach GasHDrLtgV und die Genehmigung für die Betriebsumstellung erläutert.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 8. Oktober 2020 ihren Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten zu der Anwendung der gesetzlichen Vorgaben nach den §§ 62a und 62b EEG 2017 veröffentlicht.
Leitsatz: Die Zuständigkeit für die Überwachung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung des grundzuständigen modernen Messstellenbetriebs gemäß § 3 Abs. 4 S. 2
Leitsatz: Den grundzuständigen Messstellenbetreiber i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 4
Die Autorin diskutiert die Verbesserungen, die mit der EEG-Novelle („EEG 2021“) für Photovoltaik-Mieterstrommodelle erreicht werden sollen.
Die Autoren behandeln in ihrem Aufsatz den Begriff, den Nachweis und die Weitergabe der „grünen“ Eigenschaft erneuerbaren Stroms - kurz EE-Strom.
Sachverhalt: Eine Anlagenbetreiberin verlangt für die Verzögerung der Errichtung der Anbindungsleitung zum Anschluss ihrer Windenergieanlagen auf See eine Entschädigungszahlung von der Übertragungsnetzbetreiberin i.H.v. 19,4 ct/kWh und nicht wie von der Beklagten angeboten i.H.v. 19,0 ct/kWh.
Ergebnis: Bejaht.
Der Aufsatz behandelt die rechtliche Frage der Erstattung von Ausgleichsenergiekosten in der Direktvermarktung. Zunächst geben die Autoren eine Übersicht über die bisherige Rechtsprechung und Literatur zum Thema.
Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer energierechtlicher Vorschriften wird das EEG grundlegend überarbeitet und zum »EEG 2021« (Urfassung).
Der Autor befasst sich in seinem Aufsatz mit der Zulässigkeit rückwirkender Änderungen der Modalitäten der Einspeisevergütung im Bereich des EEG.
Der Autor befasst sich mit der schwierigen Grenzziehung zwischen Netz und Kundenanlage.
Die Autoren bieten in ihrem Aufsatz einen Einstieg in die neuen Regelungen für Speicher gemäß der Richtlinie RL (EU) 2018/2001 - RED II, der Richtlinie RL (EU) 2019/944 - EBM-VO und der Verordnung VO (EU) 2
Leitsätze:
Der Aufsatz beschäftigt sich mit einigen der Urteile des am 1. September 2019 für energierechtliche Fragestellungen gegründeten XIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Inhaltlich werden verschiedene Urteile kurz angesprochen und juristisch analysiert, z.B. zur Einspeiseleistungsreduzierung, der EEG-Umlage-Verzinsung und der Letztverbraucherbelieferung.
Der Autor behandelt in seinem Aufsatz zur Mieterstromförderung schwerpunktmäßig die Frage, wie eine mögliche Weiterentwicklung der geltenden Rechtslage zur Energiewende vor Ort beitrage.
Die Autorin setzt sich mit der Definition der Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24a EnWG auseinander. Sie geht dabei auf Hintergründe, Details und Ausnahmen der Definition ein.
Leitsätze:
1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt unter Umständen das Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum. Das setzt aber eine eigentumsfähige Rechtsposition voraus.
Die Autoren stellen im Rahmen eines Rückblicks die wichtigsten Entwicklungen des Rechts der Energiewende 2019 dar.
Der Beitrag befasst sich mit Wasserstoff als zukünftiger Energieträger und schildert aktuelle Initiativen auf europäischer und nationaler Ebene zur Schaffung eines Wasserstoffmarktes mithilfe der bestehenden Rechtslage und notwendiger Rechtsänderungen. Die Gasbinnenmarktrichtlinie 2009/73/EG legt die gemeinsamen Vorschriften für die Fernleitung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas und sonstige Gasarten und gelte damit ebenso für Wasserstoff.
Der Aufsatz handelt von den Bestrebungen der Bundesregierung, eine Nationale Wasserstoffstrategie zum Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur abzustimmen. Der Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur werde Anpassungen im bestehenden Rechtsrahmen erforderlich machen. Der Autor betrachtet daher den bestehenden Rechtsrahmen und die Wirkung der Entflechtungsregeln auf diese Brückentechnologie zwischen Strom- und Gassektor.
Mit dem Pariser Klimaabkommen hat sich die Weltgemeinschaft das Ziel gesetzt, die Erwärmung der Erde auf unter zwei Grad Celsius zu begrenzen. Damit verpflichtete sich auch Deutschland zur Einleitung von Schritten, um die Energiewirtschaft umzustrukturieren, Erneuerbare Energien auszubauen und den Rückgang fossiler Energieträger voranzutreiben. Hierzu beschloss die Bundesrepublik das Kohleausstiegsgesetz, zu dessen Entwurf der Aufsatz Stellung nimmt. Die Autorin beschreibt die im Gesetz verankerten Maßnahmen zur Umweltverträglichkeit, zur Versorgungssicherheit und zur Wirtschaftlichkeit.