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Suche in EEG 2012 §§ 40, 41, 42, 43, 44

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Rechtsprechung– 8 C 19.19
Aktenzeichen: 8 C 19.19

Leitsätze des Gerichts:

1. § 41 Abs. 5 EEG 2012 setzt die Selbstständigkeit des Unternehmensteils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Stellung des Antrags voraus.

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Rechtsprechung– 6 A 753/17
Aktenzeichen: 6 A 753/17

Leitsätze:

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Aufsatz

Die Autoren diskutieren in ihrem Beitrag das EuGH-Urteil vom 28. März 2019 - C‑405/16 P, in dem entschieden wurde, dass es sich bei dem EEG 2012 um keine staatliche Beihilfe handele.

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Rechtsprechung– C-405/16 P
Aktenzeichen: C-405/16 P

Sachverhalt: Zur Frage, ob es sich bei der EEG-Umlage bzw. den Förder- und Auslgleichsregelungen des EEG 2012 um staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV handele.

Ergebnis: Verneint. Vorinstanzliches Urteil aufgehoben.

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Rechtsprechung– 6 A 1511/16
Aktenzeichen: 6 A 1511/16

Leitsatz: Eine mögliche Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG führt auch dann zu einer Verringerung der "zu tragenden Stromkosten", wenn das Unternehmen den für die Stromsteuererstattung notwendigen Antrag nicht stellt.

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Rechtsprechung– 8 B 41.17
Aktenzeichen: 8 B 41.17

Sachverhalt: Vorinstanzlich: Zur Frage, ob das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einem Gewerbe, das Kunststoffabfälle zu Recyclaten verarbeitet, die Begrenzung der EEG-Umlage für produzierende Gewerbe zu gewähren hat. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.

Ergebnis: Beschwerde zurückgewiesen.

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Rechtsprechung– 8 B 38/17
Aktenzeichen: 8 B 38/17

Sachverhalt: Zur Frage, ob die Übergangsvorschrift im Sinne des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 analog auf Unternehmen anwendbar ist, die für bestimmte Abnahmestellen im Jahr 2012 erstmals Anträge stellten, weil sie aufgrund der modifizierten Regelung in § 39 Abs. 1

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Rechtsprechung– 6 A 2146/16.Z
Aktenzeichen: 6 A 2146/16.Z

Leitsatz: Dass ein Unternehmen unter der Geltung des EEG 2012 nicht auf die Daten eines vorangegangenen Unternehmens zurückgreifen kann, um in den Genuss der besonderen Ausgleichregelung zu kommen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Hess. VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 6 A 414/17).

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Rechtsprechung– 6 A 555/16
Aktenzeichen: 6 A 555/16

Leitsatz: Ein Unternehmen, das aus Abfall gütegesicherte Sekundärbrennstoffe herstellt, ist kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes i. S. d. § 3 Nr. 14 EEG 2012.

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Rechtsprechung– 6 A 1908/15
Aktenzeichen: 6 A 1908/15

Leitsatz des Gerichts:
Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle steht bei Anwendung des § 3 Nr. 14 EEG 2012 kein eigenständiges Prüfungs- und Entscheidungsrecht zu.

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Aufsatz

Die Autorin stellt drei Entscheidungen bezüglich der Nachsichtgewährung bei der Unvollständigkeit eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage dar. Sie vergleicht die Urteile des VG Frankfurt am Main vom 9. Februar 2016 - 5 K 2016/14.F, vom 23. Februar 2016 - 5 K 200/14.F und des Hessischen VGH vom 13.

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Rechtsprechung– 6 A 1584/15
Aktenzeichen: 6 A 1584/15

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein stromintensives Unternehmen bei Umzug im Jahr 2013 den Begrenzungsbescheid für die EEG-Umlage auf die neue Betriebsstätte übertragen lassen kann, bzw. alte und neue Abnahmestelle als eine betrachtet werden können. 

Ergebnis: Verneint

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Rechtsprechung– 6 A 1584-15
Aktenzeichen: 6 A 1584-15

Sachverhalt: Zu der Frage, ob bei Umzug eines EEG-Umlage-befreiten Unternehmens die alte und neue Abnahmestelle gemeinsam betrachtet werden können, um dem Unternehmen, welches lediglich seinen Standort und damit seinen Anschlusspunkt, nicht aber seinen Stromverbrauch ändert, für das betroffene Jahr und die beiden Folgejahre die Befreiung der EEG-Umlage zu ermöglichen.

Ergebnis: Verneint.

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Rechtsprechung– 6 A 414/15
Aktenzeichen: 6 A 414/15

Leitsatz des Gerichts:
Eine erweiternde Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen des EEG 2012 kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht.
Auch unter verfassungsrechtlichen Vorgaben - hier der Gleichheitsgrundsatz in der Ausprägung des Willkürverbots - ist eine erweiternde Auslegung nicht geboten.

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Rechtsprechung– 5 K 2016/14.F
Aktenzeichen: 5 K 2016/14.F

Sachverhalt: Die Klägerin stellte über das bereitgestellte Online-Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Antrag zur besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG. Die Beklage stellte nach einer Prüfung der Unterlagen fest, dass die Stromrechnungen der letzten 3 Monate des betreffenden Jahres nicht eingereicht wurden. Die Klägerin berief sich in einem Telefonat durch einen Mitarbeiter mit der Beklagten auf einen Fehler bei der Datenverarbeitung.

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Rechtsprechung– 5 K 2248/14.F
Aktenzeichen: 5 K 2248/14.F

Sachverhalt: Zu der Frage, ob bei Umzug eines EEG-Umlage-befreiten Unternehmens die alte und neue Abnahmestelle gemeinsam betrachtet werden können, um dem Unternehmen, welches lediglich seinen Standort und damit seinen Anschlusspunkt, nicht aber seinen Stromverbrauch ändert, für das betroffene Jahr und die beiden Folgejahre die Befreiung der EEG-Umlage zu ermöglichen.

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Aufsatz

Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit dem von der Europäischen Kommission eingeleiteten Beihilfe-Prüfverfahren zur besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40, 41 EEG 2012 und untersucht, ob die besondere Ausgleichsregelung eine Beihilfe darstellt.

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Aufsatz

Die Autoren erklären in diesem Beitrag den Begriff der WZ-Nummern (sog. Klassifikationen der Wirtschaftszweige) sowie deren Anwendung. Diese spielen für Unternehmen im Zuge eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage (Besondere Ausgleichsregelung) eine maßgebende Rolle.

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Rechtsprechung– 5 K 393/14.F
Aktenzeichen: 5 K 393/14.F

Sachverhalt: Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Unternehmen, das Kupfergranulat und Kunststoffgranulat aus recycelten Kupferkabeln herstellt als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nr. 14 EEG 2012 eingestuft werden und somit die Besondere Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. EEG 2012 beanspruchen kann.

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Aufsatz

Die Autorinnen setzen sich in ihrem Beitrag mit dem Standpunkt der europäischen Kommission auseinander, wonach die Förderung erneuerbarer Energien nach dem EEG 2012 sowie die darin enthaltene Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen staatliche Beihilfen seien, und bewerten diese anschließend.

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Aufsatz

Die Autoren besprechen die Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2014. Dafür stellen sie den Inhalt einiger Neuregelungen vor und erörtern einige der besonders wichtigen praktischen Anwendungsfragen und -probleme vertieft.

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Rechtsprechung– 5 K 434/14.F
Aktenzeichen: 5 K 434/14.F

Sachverhalt: Zur Frage, ob sich aus der Wirtschaftsprüferbescheinigung bei der Beantragung der besonderen Ausgleichsregelung konkret ergeben muss, welche Angaben der Antragstellerin zu den Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nr. 1 EEG 2012 überprüft wurden und welche Unterlagen und Erklärungen hierzu überprüft wurden.

Ergebnis: Bejaht.

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Rechtsprechung– VIII ZR 169/13

Zur Frage, ob die EEG-Umlage verfassungswidrig ist (verneint: Es liege insbesondere kein Verstoß gegen die in Art. 105 ff. GG niedergelegten Grundsätze der Finanzverfassung vor.

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Aufsatz

In dem Beitrag untersuchen die Autoren mögliche Folgen der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 auf die bisherige Privilegierung der energieintensiven Industrie sowie auf die EEG-Pflichtigkeit von Eigenerzeugungssachverhalten.

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