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Unterliegt die Eigenverbrauchsvergütung nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 bzw. EEG 2012 (a.F.) bei PV-Strom der Vergütungsreduktion (Degression)?

Das hängt davon ab, ob die PV-Anlage zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 30. Juni 2010 oder zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 30. März 2012 in Betrieb genommen wurde.

Im ersten Fall unterliegt auch die Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 der Degression, im zweiten Fall ist die Degression allein auf den Vergütungssatz nach § 33 Abs. 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung anzuwenden und nicht auf den Abzugsbetrag nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 bzw. EEG 2012.

In beiden Fällen ist jedoch zu beachten, dass es bei der Berechnung der Degression auf den Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage ankommt – und insbesondere nicht auf den Zeitpunkt, zu dem sich eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber für den vergüteten Eigenverbrauch von PV-Strom entscheidet. Entscheidet sich beispielsweise die Betreiberin einer im Jahr 2009 in Betrieb gesetzten PV-Anlage erst im Jahr 2011 für den vergüteten Eigenverbrauch, beträgt der Vergütungssatz ebenso 25,01 ct/kWh, als wenn sie den Strom bereits seit 2009 selbst verbraucht hätte.

Nähere Ausführungen zur Berechnung der Vergütung beim Eigenverbrauch von PV-Strom unter Berücksichtigung der Degression finden Sie in Abschnitt 3.2 der Empfehlung 2011/2/1.

Bitte beachten Sie die Tabellen bezüglich der Vergütung nach Degression im Anhang unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 73, „Wann und wie ändern sich die Vergütungssätze für PV-Strom?.

Bitte berücksichtigen Sie, dass seit dem 1. April 2012 in allen seitdem geltenden Fassungen des EEG keine Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch mehr enthalten ist.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Eigenversorgung seit Inkrafttreten des EEG 2014 grundsätzlich der EEG-Umlage unterlag. Ausnahmen gelten für die in § 61a bis § 61g EEG 2017 geregelten Fälle, also u.a. für Kleinanlagen bis 10 Kilowatt und für Bestandsanlagen. Zur Klärung von Einzelfragen zu § 61 EEG 2014 hat die Clearingstelle die Empfehlung 2014/31 herausgegeben. Zur Anwendung und Auslegung der Regelungen zur EEG-Umlage bei der Eigenversorgung hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) den Leitfaden zur Eigenversorgung herausgegeben.

Bitte beachten Sie weiterhin, dass die EEG-Umlage für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 auf 0 Cent gesenkt und mit Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1. Januar 2023 abgeschafft wurde. Somit besteht sowohl für Neu-, als auch für Bestandsanlagen fortan keine Verpflichtung mehr, die EEG-Umlage zu entrichten. Nähere Informationen erhalten Sie in unserer Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 225, „Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?“.

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