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Was ist ein „Solarkraftwerk"?

Ein sogenanntes Solarkraftwerk ist nach den Wertungen des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 EEG 2009. Es ist eine „Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“ - im Falle des Solarkraftwerks eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.

Der BGH ist der Auffassung in obergerichtlicher Rechtsprechung, Fachliteratur und ständiger Spruchpraxis der Clearingstelle, dass das einzelne Solarmodul die Anlage ist, nicht gefolgt. Der BGH entschied, dass es für die Anlage nach § 3 Nummer 1 EEG 2009 nicht auf das einzelne Solarmodul ankommt, sondern auf die Gesamtheit von Modulen und aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen. Danach ist entscheidend, nach welchem Gesamtkonzept die einzelnen Einrichtungen funktional zusammenwirken und aus der Sicht eines objektiven Betrachters in der Position eines vernünftigen Anlagenbetreibers eine Gesamtheit bilden sollen. Konkrete Anhaltspunkte, um zu beurteilen, welche einzelnen zum Einbau in ein Solarkraftwerk bestimmten Module diese Gesamtheit bilden oder welche Anhaltspunkte für die Bestimmung des Gesamtkonzepts maßgeblich sein sollen, lassen sich dem Urteil des BGH nicht entnehmen.

Die Clearingstelle hat in ihren Voten 2015/45 und 2017/1 sowie ihrer Stellungnahme 2017/7 einige nicht abschließende Kriterien herausgearbeitet. Danach bilden mehrere Module ein Solarkraftwerk, also eine Anlage im Sinne des EEG 2009, wenn

  • sie auf derselben Unterkonstruktion errichtet worden sind,
  • ihrem Betrieb ein gemeinsames betriebswirtschaftliches Konzept zugrundeliegt,
  • ein objektiver Betrachter von einer Anlage ausgehen würde und
  • der zeitliche Ablauf der Errichtung und Inbetriebsetzung auf ein Gesamtkonzept hindeutet.

Hinweis: Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2017 ist die Anlage nach dem EEG 2017 wiederum das Solarmodul. § 3 Nummer 1 und Nummer 41 EEG 2017 definieren, dass jedes Modul eine eigenständige Anlage („Solaranlage") ist. Ferner ist nach § 100 Absatz 1 Satz 2 und § 100 Absatz 2 Satz 2 EEG 2017 erstmals mit der Jahresabrechnung 2016 der Solaranlagenbegriff in § 3 Nummer 1 EEG 2017 auch bei Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2017 anzuwenden. Auch nach dem EEG 2021 und EEG 2023 ist das Solarmodul die Anlage, vgl. § 3 Nr. 1 EEG 2021/2023.

Zunächst ist davon auszugehen, dass das sogenannte Solarkraftwerk auch nach dem Anlagenbegriff im EEG 2012 und EEG 2014 die „Anlage" im Sinne des EEG ist. Bislang ist nicht abschließend geklärt - soweit ersichtlich -, ob der vom BGH anzuwendende Anlagenbegriff zum EEG 2009 auf das EEG 2012 übertragbar ist. Einerseits wurden im EEG 2012 gegenüber dem EEG 2009 der Inbetriebnahmebegriff geändert und unter anderem Nachrüstungspflichten im Zusammenhang mit dem Einspeisemanagement eingeführt, so dass das EEG 2012 unter Umständen von dem Solarmodul als EEG-Anlage ausgeht. Andererseits hat sich die Definition der „Anlage" in § 3 Nummer 1 EEG 2012 gegenüber der in § 3 Nummer 1 EEG 2009 nicht geändert, so dass auch unter dem EEG 2012 denkbar ist, den BGH-Anlagenbegriff („Solarkraftwerk") vorauszusetzen.

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