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Ist die Anlage auch dann anzuschließen, wenn ein Netzausbau erforderlich ist?

Grundsätzlich ja.

Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes möglich wird. Netzbetreiber haben auf Verlangen der Einspeisewilligen ihr Netz unverzüglich auszubauen (vgl. unter anderem das Votum 2013/35 , das Votum 2014/40 und das Votum 2015/10 der Clearingstelle).

Netzbetreiber müssen nur dann nicht die Anlage an den gesetzlichen oder gewählten Verknüpfungspunkt anschließen, wenn der mit dem Anschluss verbundene Netzausbau wirtschaftlich unzumutbar ist. Näheres zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit können Sie in dem Votum 2014/40 der Clearingstelle und der Häufigen Rechtsfrage Nr. 27 nachlesen. Mit dem Thema befassen sich auch die Landgerichte Münster (2014) und Verden (2015) in ihrer Rechtsprechung.

Zu der Frage, ob die Einspeisung in Hinblick auf die bestehende Netzkapazität verweigert oder beschränkt werden kann, finden Sie Ausführungen in der Stellungnahme 2015/40/Stn - Teileinspeisung einer PV-Anlage bei erhöhter Spannungsanhebung.

Zu der Frage, welche Pflichten Netzbetreiber im Hinblick auf den Netzanschluss bei ggf. erforderlichem Netzausbau haben, finden Sie Informationen auf Folie 11 des Vortrags der Bundesnetzagentur beim 45. Fachgespräch der Clearingstelle hin. 

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