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Sind Einspeisemanagement-Maßnahmen bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung bei WEA besonders zu behandeln ?

Ob Einspeisemanagement-Maßnahmen bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung bei Windenergieanlagen (WEA) besonders zu behandeln sind, hängt vom Datum ihrer Inbetriebnahme ab.

Für Anlagen, die unter Geltung des EEG 2012 oder des EEG 2014 in Betrieb genommen wurden, gilt, dass temporäre Leistungsreduzierungen bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung besonders zu berücksichtigen sind, soweit es für die verminderte Einspeisung einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch gibt - insbesondere also auf Grund einer Regelung der Anlage im Rahmen des Einspeisemanagements (§§ 11, 12 EEG 2012 und §§ 14, 15 EEG 2014).

Konkret bedeutet dies, dass die Menge elektrischen Stroms, für die der Betreiber einer unter Geltung des EEG 2012 bzw. EEG 2014 in Betrieb genommenen WEA in den ersten fünf Betriebsjahren vom zuständigen Netzbetreiber Entschädigungen nach § 12 EEG 2012 bzw. § 15 EEG 2014 erhalten hat, dem gemessenen Stromertrag der Windenergieanlage der ersten fünf Betriebsjahre hinzugefügt wird, um den verlängerten Zeitraum der Anfangsvergütung zu ermitteln. Als Ergebnis erhöht sich der zu berücksichtigende Stromertrag und verkürzt sich daher der Zeitraum der verlängerten Anfangsvergütung. Einzelheiten zu dieser Frage hat die Clearingstelle EEG in ihrem Hinweis 2015/42 - Anwendung des Referenzertrags im EEG 2014 behandelt.

Hintergrund für diese Regelung ist, dass sich ohne sie aus der Verminderung des Stromertrags der Anlage durch das Einspeisemanagement eine Verlängerung des Zeitraums der erhöhten Anfangsvergütung ergäbe. Anlagenbetreiber würden dann - da sie durch die Entschädigung nach § 12 EEG 2012 bzw. § 15 EEG 2014 (annähernd) so gestellt werden, als habe keine Abregelung stattgefunden - im Ergebnis bessergestellt als Anlagenbetreiber, deren Anlagen nicht abgeregelt wurden.

Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2017 - entgegen den Aussagen im Hinweis 2015/42, der vor dem 1. Januar 2017 ergangen ist - auch für Anlagen, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen wurden (§ 100 Abs. 2 Nr. 8a EEG 2017).

Die Regelung wurde mit dem EEG 2017 noch ausdifferenziert. Anlage 2 EEG 2014 gilt danach weiterhin für Anlagen, die vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen wurden (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017, § 100 Abs. 2 Nr. 8a EEG 2017), sowie zusätzlich für Anlagen, die unter Geltung des EEG 2017 noch vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen wurden und deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird (§ 46 Abs. 2 Satz 4 EEG 2017).

Für Anlagen, die unter Geltung des EEG 2017 in Betrieb genommen werden und deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt wird, gilt Anlage 2 EEG 2017. Danach sind zur Ermittlung des Güte- und des Korrekturfaktors nach § 36 h EEG 2017 der tatsächlich eingespeisten Strommenge diejenigen Strommengen hinzuzuzählen, die auf Grund der in Anlage 2 Nr. 7.2 Buchst. a-c EEG 2017 genannten Umstände tatsächlich nicht eingespeist wurden („fiktive Strommengen“).

Was gilt, wenn die Anlage noch vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, haben wir in der Antwort auf eine weitere häufige Frage beantwortet.

 

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