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Müssen Überschusseinspeisungs-EEG-Anlagen die Erzeugung messtechnisch erfassen ?

Jedenfalls zur Erfassung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen nicht mehr seit dem 27. Juli 2021.

Seit dem 27. Juli 2021 ist der Eigenverbrauch von Strom aus EEG-Anlagen in Eigenversorgungskonstellationen von der EEG-Umlage befreit, wenn die EEG-Anlage eine installierte Leistung von maximal 30 kW aufweist. Die Begrenzung der Befreiung auf 30 MWh/a ist seit dem 27. Juli 2021 aufgehoben. Dies gilt auch für Bestandsanlagen. Insofern ist ein Erzeugungszähler seitdem in keinem Fall erforderlich, um die EEG-umlagepflichtige Strommenge zu erfassen.

Zudem wurde die EEG-Umlage ab dem 1. Juli 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

 

Wann ist ein Abgrenzungszähler oder Erzeugungszähler trotz Absenkung der EEG-Umlage auf null notwendig?

Zu prüfen ist jedoch, ob aus anderen EEG-rechtlichen Gründen Erzeugungszähler oder Abgrenzungszähler vorgehalten werden müssen, dazu zählen:

  • die Jahresbetrachtung des § 61l EEG 2021 für den Saldierungsmechanismus (letztmalig zum 28. Februar/31. Mai 2023),
  • die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe nach § 11 Abs. 2 EEG 2021,
  • der Mieterstromzuschlag nach § 21b Abs. 3 EEG 2021,
  • die Erfassung des vergüteten Eigenverbrauchs nach § 33 Abs. 2 EEG 2009/ EEG 2012 mit Geltung bis zum 31. März 2012,
  • die Abbildung des Marktintegrationsmodells nach §§ 33 EEG 2012 oder
  • andere (z.B. steuerrechtliche) Anforderungen außerhalb des EEG.

 

Für Abrechnungsvorgänge bis zum 26. Juli  2021:

Zur 30-kW- bzw. 30-MWh/a-Schwelle (EEG 2021 a.F.)

Mit § 61b Abs. 2 EEG 2021 wurde gegenüber der Vorgängerregelung beim Vorliegen einer Eigenversorgung die De-minimis-Schwelle für EEG-Anlagen von 10 kW auf 30 kW installierte Leistung und die EEG-umlagebefreite Strommenge von 10 MWh/a auf 30 MWh/a selbstverbrauchten Stroms je Kalenderjahr erhöht.

Die 30-kW- bzw. 30-MWh-De-minimis-Schwelle galt sowohl für ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommene EEG-Anlagen als auch seit dem 1. Januar 2021 für Bestandsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden (§ 100 Abs. 2 Nr. 14a EEG 2021).

Die Erzeugung von Strom aus einer PV-Installation mit maximal 30 kWp musste messtechnisch nur dann erfasst werden, wenn sie mehr als 30 MWh pro Kalenderjahr erzeugen und der Eigenverbrauch (Eigenversorgung) mehr als 30 MWh pro Kalenderjahr betragen kann. Das war nur dann der Fall, wenn aufgrund

  • der installierten Leistung, 
  • des aufgrund der Strahlungswerte am Standort maximal erwartbaren Jahresertrages und
  • des konkreten Eigenversorgungskonzeptes

nicht auszuschließen war dass der Eigenversorger in seiner Anlage mehr als 30 MWh pro Kalenderjahr erzeugt und selbst verbraucht.

Bei Anwendung der Betrachtungen der Empfehlung 2014/31 der Clearingstelle (Rn. 85 ff.) war für die gegenwärtig verfügbaren Modultypen davon auszugehen, dass jedenfalls PV-Installationen mit bis zu 21 kWp nicht mehr als 30 MWh pro Kalenderjahr erzeugen können, weshalb ein Erzeugungszähler hier im Grundsatz nicht notwendig und deshalb nicht vorzuhalten ist. Dies ergibt sich aus der Auswertung des Photovoltaic Geographical Information System der EU (PV-GIS, Datenbank ERA5). Die Clearingstelle wird ggf. im Rahmen eines abstrakt-generellen Verfahrens eine Anpassung der Maßstäbe zur Ermittlung dieser Schwelle prüfen. Da der oben genannte Wert (21 kWp) ein theoretisch hergeleiteter Minimalwert ist, wird dieser Wert voraussichtlich höher, wenn das abstrakt-generelle Verfahren zu dem Ergebnis kommt, dass die Maßstäbe stärker an tatsächlichen Gegebenheiten auszurichten sind.

Bei einer installierten Leistung von mehr als 21 kWp bis 30 kWp war in der Regel ebenfalls kein Erzeugungszähler erforderlich; jedoch war im jeweiligen Einzelfall entsprechend zum gestuften Darlegungskonzept Nr. 2 bzw. 3 (siehe unten) darzulegen, dass für die konkreten Rahmenbedingungen nicht mehr als 30 MWh im Kalenderjahr erzeugt bzw. erzeugt und selbst verbraucht werden können.

Nur wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber nicht darlegen (konnten), dass für ihre konkrete Anlage nicht mehr als 30 MWh im Kalenderjahr erzeugt bzw. erzeugt und selbst verbraucht werden (können), war ein Erzeugungszähler vorzuhalten.

Die Clearingstelle empfahl für die sogenannte De-minimis-Regelung folgendes gestuftes Darlegungskonzept (dazu im einzelnen, dort allerdings noch zu 10 kW/10 MWh/a - Schwelle, Empfehlung 2014/31 der Clearingstelle, Abschnitt 5.1, Rn. 100.):

  1. Die installierte Leistung der PV-Installation (Nennleistung der Module in kWp gemäß Herstellerunterlagen) ist dem Netzbetreiber ohnehin bekannt. Bei PV-Installationen mit einer installierten Leistung bis 21 kWp sind keine weiteren Darlegungen erforderlich; es ist kein Erzeugungszähler vorzuhalten.
  2. Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 21 kWp hat der Eigenversorger den daraus resultierenden maximal erwartbaren Jahresertrag unter besonderer Berücksichtigung der geografischen Lage der PV-Installation nachvollziehbar und schlüssig darzulegen; z.B. mit Hilfe im Internet verfügbarer PV-Ertragsrechner. Liegt der maximal erwartbare Jahresertrag unter 30 MWh, sind keine weiteren Darlegungen erforderlich; es ist kein Erzeugungszähler vorzuhalten.
  3. Liegt der erwartbare Jahresertrag im Falle von Nr. 2 über 30 MWh, hat der Eigenversorger gegenüber dem Netzbetreiber nachvollziehbar und schlüssig darzulegen, dass aufgrund des konkreten Eigenversorgungskonzeptes der Eigenverbrauch jedenfalls nicht mehr als 30 MWh pro Jahr betragen wird. Dies umfasst eine kurze Darstellung des Eigenverbrauchskonzeptes ggf. mit Speicher (einschließlich technischer Daten) und Mess-Schaltbild.

Zur 10-kW- bzw. 10-MWh/a-Schwelle (EEG 2014 und EEG 2017)

Für Abrechnungsvorgänge, die vor dem 1. Januar 2021 liegen, gilt für EEG-Anlagen (einschließlich PV-Anlagen) die ehemalige De-minimis-Schwelle von 10 kWp/10 MWh/a (dazu im Einzelnen Empfehlung 2014/31 der Clearingstelle, Rn. 89 ff.).

  •  Zur Ermittlung der 10-MWh-Schwelle (bzw. 30 MWh-Schwelle) bei mehreren De-minimis-Anlagen in einer Kundenanlage (EEG-Umlage) siehe unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 203.

Die vorgenannten Ausführungen gelten auch nach Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) am 2. September 2016 (vgl. dazu Empfehlung 2020/7 Leitsatz 1 der Clearingstelle EEG|KWKG).

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